Zwischeneinkünfte

(Basiseinkünfte). Als Z. bezeichnet das Außensteuergesetz Einkünfte, die nicht aus aktiver wirtschaftlicher Tätigkeit stammen. § 8 AStG zählt diejenigen Einkünfte auf, für die eine ausländische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft ist. Einige aktive Einkünfte werden dann als Z. qualifiziert, wenn sie unter funktioneller Mitwirkung eines beteiligten Inländers oder einer diesem nahe stehenden Person oder im Leistungsaustausch mit solchen Personen erzielt werden. Auch Schachteldividenden sind Z., es sei denn, dass die Holding als Landesholding für im Sitzland aktiv tätige Tochtergesellschaften fungiert (§ 8 II Nr. 1 AStG). Schachteldividenden sind auch dann als aktive Einkünfte anzusehen, wenn die ausländische Gesellschaft die Beteiligung im Zusammenhang mit eigener aktiver wirtschaftlicher Tätigkeit hält, und wenn die Beteiligungsgesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit bezieht (Funktionsholding - § 8 II Nr. 2 AStG). Z. werden beim Einkommen des unbeschränkt Steuerpflichtigen berücksichtigt.




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