Prüfungsanordnung

Steuerverwaltungsakt, in dem eine Finanzbehörde nach § 196 AO bzw. Art.78 des Zollkodex eine dem Umfang nach genau bestimmte Außenprüfung anordnet. Notwendiger Inhalt einer Prüfungsanordnung sind Aussagen dazu, bei welchem Steuerpflichtigen geprüft werden soll, welche Steuerart mit welchem Prüfungszeitraum geprüft werden soll und schließlich, auf welche Begründung die Anordnung gestützt wird. Bei Steuerpflichtigen, die ein gewerbliches, Land- und forstwirtschaftliches oder freiberufliches Unternehmen betreiben, genügt zur Begründung der Anordnung im Regelfall der Hinweis auf e 193 Abs. 1 AO als die Rechtsgrundlage. Nicht notwendiger Inhalt der Prüfungsanordnung, jedoch regelmäßig damit verbunden, sind weitere selbstständige Verwaltungsakte, mit denen Regelungen zum Prüfungstermin und zum Prüfungsort getroffen werden. Nach § 197 Abs. 1 ist auch die Person des Prüfers namentlich zu benennen.
Die Prüfungsanordnung grenzt den Prüfungsgegenstand mit der Folge ein, dass nur der von ihr erfasste Komplex von rechtlichen Folgen betroffen wird, die sich beispielsweise aus der Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist, § 169 Abs. 4 AO, ergeben, aus der Einschränkung des Berichtigungsmöglichkeiten wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen, § 173 Abs. 2 S.1 AO und aus dem Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO.
Wegen der Folgen mangelnder oder fehlerhafter Prüfungsanordnungen Verwertungsverbot, Steuerrecht.




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