Gutglaubensschutz
Gutgläubiger Eigentumserwerb.
, Handelsrecht: Anders als im bürgerlichen Recht ist handelsrechtlich auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis und die Befugnis zur lastenfreien Verfügung geschützt (§ 366 Abs. 1 u. 2 HGB). § 366 Abs. 3 HGB weitet diesen Gutglaubensschutz auch auf den Erwerb gesetzlicher Pfandrechte des HGB aus mit Ausnahme des Pfandrechts des Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters, für dessen Erwerb es auf das Eigentum ankommt. Eine Einschränkung des Gutglaubensschutzes besteht in § 367 HGB, wonach der gutgläubige Erwerb eines abhanden gekommenen Inhaberpapiers durch einen Bankier grds. nur bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung im (elektronischen) Bundesanzeigr folgenden Jahres möglich ist (Ausnahme § 367 Abs. 2 HGB).
Der Schutz des redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs gebietet es, nicht stets auf die wirkliche Rechtslage abzustellen, sondern den redlichen Erwerber, Geschäftspartner usw., der zulässigerweise auf einen äußeren Rechtsschein vertraut, in seinem Vertrauen zu schützen, soweit nicht übergeordnete Gesichtspunkte dem entgegenstehen. Der G. ist jedoch im Gesetz nicht einheitlich durchgeführt: So findet z. B. im ehelichen Güterrecht und beim Erwerb einer Forderung (hinsichtlich Inhaberschaft und Bestand, §§ 404, 435 BGB; Abtretung, Kauf) ein G. überhaupt nicht statt. In anderen Fällen, insbes. bei der Anfechtung von Willenserklärungen, bei der Stellvertretung u. a., verhindert neben positiver Kenntnis bereits jede Fahrlässigkeit den G.; das Gesetz schließt hier den G. aus, wenn der Betreffende den maßgeblichen Umstand „kannte oder kennen musste“ (= jede Fahrlässigkeit, vgl. § 122 II BGB). Der eigentliche G. findet statt bei Erwerb des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen; hier wird der „gute Glaube“ des Erwerbers vermutet und nur bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit (bei beweglichen Sachen vgl. § 932 II BGB) bzw. bei Kenntnis oder Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch (bei Grundstücken vgl. § 892 BGB) beseitigt; s. i. e. gutgläubiger Erwerb. Damit hängen zusammen der öffentliche Glaube des Grundbuchs und des Erbscheins, während Handels-, Vereins- und Güterrechtsregister nur (Ausnahme § 15 III HGB) negative Publizität kennen (s.i.e. dort). Ebenso wie hinsichtlich der Rechtsstellung (Rechtsinhaberschaft) findet verschiedentlich ein G. hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über einzelne Gegenstände (so im Handelsrecht nach § 366 HGB; zu § 135 II BGB Verfügung eines Nichtberechtigten, relative Unwirksamkeit) sowie gegenüber dem Inhaber einer Vollmacht statt (§§ 171 ff. BGB; Stellvertretung, Vollmacht, Duldungs-, Anscheins-Vollmacht). Im rechtsgeschäftlichen Verkehr wird dagegen nicht der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit und grundsätzlich auch nicht an die Vertretungsmacht des Geschäftspartners geschützt. Ein besonders weitgehender G. findet statt beim Erwerb eines Wechsels (Art. 16, 17 WechselG) oder eines sonstigen Orderpapiers (§ 363 HGB) sowie bei der Leistung auf ein Inhaberpapier (§ 793 BGB).
Erwerb, gutgläubiger
Vorheriger Fachbegriff: Gutgläubiger lastenfreier Erwerb | Nächster Fachbegriff: Gutglaubenssehutz