Übergabe, Übergabesurrogate

Eigentumsübertragung (2), Traditionsprinzip.

Übertragung von Besitz.

gemäß § 929 BGB ist die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an einer Sache durch Übertragung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt. Bei der Übergabe handelt es sich um einen Realakt, nicht um ein Rechtsgeschäft. Eine Stellvertretung ist daher nicht möglich, außer im Falle des §854 II BGB. Ausreichend ist aber auch die Verschaffung des mittelbaren Besitzes durch Übergabe an einen Besitzmittler oder Anweisung eines solchen. Ebenso ausreichend ist für die Ü. der Geheißerwerb auf Erwerber- und/oder Veräußererseite. Voraussetzung ist, daß die Ü. auf Veranlassung bzw. mit Willen des Veräußerers erfolgt und daß auf Veräußererseite eine vollständige Besitzaufgabe vorliegt. Eine Rolle spielt die Ü. auch beim Kaufvertrag in den §§ 433, 446 BGB, weil dadurch die Preis- oder Gegenleistungsgefahr auf den Käufer übergeht. Hierfür ist grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach § 8541 oder II BGB erforderlich. Ein Übergabesurrogat genügt nur, wenn dies im Kaufvertrag oder später durch Vertragsänderung vereinbart wird.

ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes einer Sache durch den Besitzer auf einen anderen, Besitzerwerb. Sie ist i.d.R. neben der Einigung bei der Übereignung einer beweglichen Sache nötig, § 929 BGB. Auch zur Bestellung eines Pfandrechts ist sie i.d.R. nötig. Gefahrtragung, Übergabesurrogat, Traditionsprinzip.

(§ 929 BGB) ist im Sachenrecht die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an einer Sache durch Übertragung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt. Vielfach ist die Ü. Teil einer Übereignung. Nach § 433 I 1 BGB ist sie Inhalt der Verpflichtung des Verkäufers bei einem Sachkauf. Lit.: Mayer, /., Der Übergabevertrag in der anwaltlichen und notariellen Praxis, 2. A. 2001; Abitz, E., Die Wohnungsabnahme, 2003

-Eigentumsübertragung.

ist eine Handlung bei der Übereignung einer beweglichen Sache, durch die die nach § 929 S.1 BGB grds. erforderliche Übergabe ersetzt wird. Im Fall der Eigentumsübertragung nach § 930 BGB geschieht dies durch Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB). Dabei bleibt der Veräußerer Besitzer, mittelt den Besitz aber nun für den Erwerber als mittelbaren Besitzer. War der Veräußerer nur mittelbarer Besitzer, wird er durch das Ü. nach § 930 BGB erststufiger mittelbarer Fremdbesitzer und der Erwerber zweitstufiger mittelbarer Eigenbesitzer. An der Stellung des unmittelbaren Fremdbesitzers ändert sich nichts. Wird die Sache nach § 931 BGB übereignet, tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den unmittelbar besitzenden Dritten an den Erwerber gemäß § 398 BGB. Herausgabeanspruch i.S.d. § 931 BGB kann nie § 985 BGB sein, da dieser niemals vom Stammrecht Eigentum getrennt werden kann.

Übergabeersatz. Für die Übereignung einer beweglichen Sache ist i.d.R. Einigung und Übergabe nötig; doch kann in bestimmten Fällen die Übergabe durch eine andere Rechtshandlung ersetzt werden, z.B. durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts; weitere Fälle bei Übereignung.

Übergabeersatz.




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