Arztrecht

mit der Tätigkeit des Arztes zusammenhängende Rechtsnormen (Berufsund Standesrecht, Behandlungs- und Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht).

Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen u. der Allgemeinheit. Zur Ausübung seiner Tätigkeit, die kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf ist, bedarf er der Approbation. Diese wird erteilt, wenn der Antragsteller Deutscher, sonstiger EU-Inländer oder heimatloser Ausländer ist, sich nicht eines ärztlicher Würde u. Zuverlässigkeit widersprechenden Verhaltens schuldig gemacht hat, frei von körperlichen u. geistigen Gebrechen ist u. nach einem mindestens 6jährigen Medizinstudium, einschliesslich einer 8-12monatigen praktischen Ausbildung im Krankenhaus, die ärztliche Prüfung bestanden hat u. danach 18 Monate (von 1993 an
1 Jahre) im Rahmen seiner Ausbildung als Arzt im Praktikum tätig war (§§ 1 ff. Bundesärzteordnung). Vergütungen für ärztliche Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Höhe der einzelnen Gebühren bemisst sich nach dem Ein- bis Dreieinhalbfachen des darin festgelegten Gebührensatzes; Abweichungen bedürfen besonderer Vereinbarung. - Die Approbation von Zahnärzten richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde; ihre Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Aufgrund des Behandlungsvertrages (eines Dienstvertrages) muss der Arzt bei der Behandlung des Patienten die erforderlichen medizinischen Standards einhalten. Massstab ist diejenige Sorgfalt, die ein erfahrener u. verantwortungsbewusster Arzt zu wahren
pflegt. Die Wahl der Behandlungsmethoden ist primär Sache des Arztes. Wenn es mehrere gleich erfolgversprechende u. übliche Behandlungsmethoden gibt, braucht er dem Patienten nicht alle medizinischen Möglichkeiten darzulegen u. seine Wahl ihm gegenüber zu begründen. Eine Aufklärungspflicht besteht aber insoweit, als jeweils unterschiedliche Risiken für den Patienten auftreten können; hier muss der Kranke darüber befinden, auf welches er sich einlassen will (Einwilligung des Verletzten). Ärztliche Aufklärung ist auch dann geboten, wenn der Patient von dem Ergebnis der Beratung wichtige Entscheidungen für seine weitere Lebensführung abhängig macht. Verursacht der Arzt unter Verletzung seiner Sorgfaltspflicht einen Körper- oder Gesundheitsschaden, ist er bzw. der Krankenhausträger aus Vertrag u. aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Arzt, der von einer schwangeren Frau beauftragt wird, der Gefahr einer schweren Schädigung der Leibesfrucht durch Röteln-Infektion nachzugehen, u. der diese Gefahr schuldhaft nicht erkennt - mit der Folge, dass die Mutter von der Möglichkeit des eugenisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs absieht haftet den Eltern des behindert zur Welt gekommenen Kindes - nicht dem Kind selbst - auf Schadensersatz für die durch die Behandlung bedingten Mehraufwendungen. Auch bei "fehlgeschlagenem" Schwangerschaftsabbruch kommt eine Schadensersatzpflicht des Arztes in Betracht (BGH). Hat ein Arzt schuldhaft die einzige Niere des von ihm operierten Kindes entfernt, haftet er für den Schaden, der der Mutter infolge ihrer Nierenspende entsteht. Die Beweislast Beweis) in Schadensersatzprozessen wird von den Gerichten ähnlich gehandhabt wie bei der Produzentenhaftung: Im Unterschied zum Arzt, der das Metier, in dem der Behandlungsfehler entstand, beherrscht, befindet sich der geschädigte Patient in praktisch nicht behebbarer Beweisnot; es wäre unbillig, ihn in dieser zu belassen. Der Arzt ist verpflichtet, über die Behandlung Aufzeichnungen zu machen. Der Patient hat aufgrund des Behandlungsvertrages Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen, allerdings nur, soweit sie Aufzeichnungen über naturwissenschaftlich-objektivierbare Befunde u. Behandlungsfakten enthalten; ein Anspruch auf Einsicht in individuelle Notizen des Arztes, etwa über persönliche Eindrücke bei Gesprächen, besteht mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Arztes nicht (deshalb i. d. R. kein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen bei psychiatrischer Behandlung). Den Arzt trifft eine Schweigepflicht. Der Zugang Dritter zum Arztgeheimnis ist nur mit Einwilligung des Patienten statthaft. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod des Kranken hinaus. Der Arzt darf sein Wissen nur dann preisgeben, wenn sich dadurch ernste Gefahren für Leib oder Leben des Patienten oder anderer Personen
abwenden lassen; eine Offenbarung besteht auch in diesen Fällen nicht.

ist die Gesamtheit der die Tätigkeit eines Arztes betreffenden Rechtssätze. Die Rechtsquellen des Arztrechts sind allgemeines Recht und Spezialgesetze. Die wichtigsten Probleme des Arztrechts betreffen den Vertrag zwischen Arzt und Patient, die Aufklärungspflicht und die Sorgfaltspflicht. Schäden aus fehlerhaftem Verhalten muss der Arzt ersetzen. Streitig ist, ob ein Arzt oder mehrere Ärzte für eine Praxis eine juristische Person bilden können. -Kassenarzt Lit.: Laufs, A., Arztrecht, 6. A. 2001; Handbuch des Arztrechts, hg. v. Laufs, A. u.a., 3. A. 2002; Geiß, K/Greiner, H., Arzthaftpflichtrecht, 5. A. 2006; Deutsch, E., Medizinrecht, 5. A. 2003; Katzenmeier, C., Arzthaftung, 2002; Spickhoff, A., Die Entwicklung des Arztrechts 2005/2006, NJW 2006, 1630; Schallen, R., Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 4. A. 2004; Arzthaftungsrecht, hg. v. Ehlers/Broglie, 3. A. 2005; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. A. 2006; Gehrlein, M., Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. A. 2006




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