Handelsregister

Bei den Amtsgerichten werden Handelsregister geführt, wobei für einzelne Gerichtsbezirke bestimmt sein kann, dass das Handelsregister bei einem Amtsgericht zusammengezogen werden kann.
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt, wobei die Abteilung A für die vollkaufmännischen Einzelkaufleute und die handelsrechtlichen Personengesellschaften, insbesondere offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft, zuständig ist, die Abteilung B für die Kapitalgesellschaften, wie insbesondere die GmbH und die Aktiengesellschaft. Jede Firma erhält 2 Aktenbände, nämlich einen Sonderband mit allen zum Handelsregister eingereichten, von jedem einsehbaren Schriftstücken und getrennt davon einen Hauptband mit den sonstigen Schriftstücken, die nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses einsehbar sind. Die Einsichtnahme als solche ist kostenlos, Gebühren fallen erst dann an, wenn man Auszüge aus den Handelsregisterakten bekommen will. Von Amts wegen erfolgt in erster Linie nur die Eintragung eines Konkurses, in fast allen übrigen Fällen werden Eintragungen nur auf ausdrückliche Anmeldungen vorgenommen, wobei diese von Notaren oder auch gesetzlichen Vertretern der Firmen oder den Einzelkaufleuten selbst vorgelegt werden können. Eine besondere Bedeutung hat die Eintragung im Handelsregister bei der GmbH und der Aktiengesellschaft, weil diese mit dem Eintragungsakt entstehen.
Unabhängig von der Eintragung im Handelsregister ist es üblich, diese auch im Bundesanzeiger oder ähnlichen Amtsblättern bekanntzumachen. Grundsätzlich kann man sich auf die Eintragungen im Handelsregister anderen Personen gegenüber berufen.

Ein Register, das von den Amtsgerichten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt wird. In das Handelsregister werden alle Kaufleute mit ihren Firmen, dem Gegenstand ihres Handelsgewerbes und ihren Prokuristen, ferner alle Handelsgesellschaften mit ihren Organen und Gesellschaftern (letzteres nicht bei der Aktiengesellschaft) eingetragen. Es ist in zwei Abteilungen eingeteilt: Abteilung A enthält die Einzelkaufleute und die Personengesellschaften, Abteilung B die Kapitalgesellschaften. Die Eintragungen im Handelsregister werden regelmäßig in bestimmten Zeitungen veröffentlicht. Außerdem kann jeder, der ein Interesse daran hat, in das Handelsregister Einsicht nehmen und sich so über die rechtlichen Verhältnisse eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft informieren, zum Beispiel wenn er mit ihnen in Geschäftsverbindung treten will.

ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts, §§8 ff. HGB, 125 ff. FGG. Zweck des H. ist es, im Handelsverkehr die für die Sicherheit und Leichtigkeit der Geschäftsabwicklung notwendige Publizität bezüglich der eintragungsfähigen Tatsachen herzustellen, vgl. § 10 HGB.

Es ist zu unterscheiden zwischen der negativen (§15 1 HGB) und der positiven Publizität (§15 III HGB) des H. Der Sinn der negativen Publizität des H. besteht darin, daß ein gutgläubiger Dritter, solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht worden ist, darauf vertrauen darf, daß eine Veränderung auch wirklich nicht eingetreten ist. Wegen § 15 I HGB darf er dem Schweigen des H. vertrauen, ohne für sich einen Nachteil fürchten zu müssen. § 15 I HGB schützt aber gerade nicht (wie § 892 BGB beim Grundbuch) den guten Glauben an die Richtigkeit der im H. eingetragenen Tatsachen.

Ob eine Tatsache eintragungspflichtig ist, ergibt sich i.d.R. aus dem Gesetz. Die wichtigsten eintragungspflichtigen Tatsachen finden sich in §§29,31,53 1, III, 106, 107, 125 1V, 143 1, II, 176 11 HGB.

Grundsätzlich besteht aber ein Wahlrecht des Dritten, ob er sich auf die wahre Rechtslage oder den Rechtsschein des H. beruft. Dies führt in letzter Konsequenz aber zur Rosinentheohe des BGH.

Durch die positive Publizität des § 15 III HGB wird der gute Glaube eines Dritten an die Richtigkeit von bekanntgemachten, eintragungspflichtigen Tatsachen geschützt. Dies gilt aber nur für reine Bekanntmachungsfehler, d.h. wenn eine richtig eingetragene Tatsache unrichtig bekanntgemacht wurde. Die Anwendung des § 15 III HGB auf Fälle, in denen bereits die Eintragung im H. unrichtig war, ist strittig, wird aber von der h.M. unter einer Einschränkung zugelassen: Der durch die unrichtige Eintragung und Bekanntmachung erzeugte Rechtsschein muß dem Eingetragenen zurechenbar sein. Eine Zurechnung erfolgt, wenn die Eintragung vom Betroffenen veranlaßt wurde, was schon dann der Fall ist, wenn dieser einen Eintragungsantrag gestellt hat, der aber selbst nicht fehlerhaft zu sein braucht.

Ist die Bekanntmachung korrekt und nur die Eintragung unrichtig, kommt eine Anwendung des § 15 III HGB wegen des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. Denkbar ist nur eine Haftung aus allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen.

ein öffentliches Verzeichnis über die Rechtsverhältnisse von Einzelkaufleuten (Kaufmann) und Handelsgesellschaften. Das H. wird vom Amtsgericht als Registergericht geführt. Häufig führt ein einziges Registergericht das Handelsregister für alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks. Das H. ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Verfahren ist in §§ 125-158 FGG und in der Handelsregisterverfügung geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Tatsachen in das H. eingetragen werden dürfen, die im Gesetz ausdrücklich als eintragungsfähig bezeichnet sind. Eintragungen erfolgen regelmässig nur auf Antrag (Anmeldung) der Beteiligten, ausnahmsweise aber auch von Amts wegen. Die Unterschrift des Antragstellers muss von einem Notar beglaubigt sein. Die Eintragungen in das H. werden im Bundesanzeiger und in einem weiteren Blatt (meistens in einer Tageszeitung am Ort des Registergerichts) veröffentlicht. Die Eintragungen werden in zwei Gruppen eingeteilt: in rechtsbekundende (deklaratorische) und in rechtserzeugende (konstitutive). Im ersten Fall ist der betreffende rechtliche Vorgang bereits geschehen, so dass die Eintragung nur eine Benachrichtigung der Öffentlichkeit darstellt (z.B. Erteilung oder Entzug der Prokura). Die Anmeldung solcher Vorgänge ist Pflicht der Beteiligten; notfalls werdensie mit Ordnungsstrafen bis zu 10000 EUR zur Anmeldung gezwungen. Im zweiten Fall tritt eine bestimmte Rechtsfolge erst mit der Eintragung in das H. ein, z.B. entsteht eine GmbH erst mit der Eintragung in das
H. Ein Zwang zur Anmeldung wird hier regelmässig nicht ausgeübt. Eintragungen in das H. geniessen in bestimmtem Umfang Vertrauensschutz. Man spricht hier von positiver und negativer Publizität (vgl. § 15 HGB). Das H. wird in zwei Abteilungen geführt: In die Abteilung A werden unter fortlaufenden Nummern auf jeweils einem Registerblatt die Einzelkaufleute, die in den §§ 33,36bezeichneten juristischen Personen sowie die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften eingetragen. In die Abteilung B werden die Kapitalgesellschaften eingetragen. Jedermann kann das H. gebührenfrei einsehen. Das gleiche gilt für die im Sonderband der Registerakten verwahrten Schriftstücke (z.B. Anmeldungen, Unterschriftszeichnungen, Gesellschafterlisten).

ist ein öffentliches Verzeichnis, das über die Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns Auskunft gibt. Die für die Führung des H. massgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem HGB (§§ 8 ff.), dem FGG (§ 125 ff.) und der Handelsregisterverfügung von 1937. Das H., das aus 2 Abteilungen besteht - Abteilung A für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (z.B. OHG), Abteilung B für Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) -, wird vom Registergericht geführt. Die Eintragungen sind im Bundesanzeiger und in einem weiteren Blatt - i. d. R. der örtlichen Zeitung - bekanntzumachen. Die im H. einzutragenden Tatsachen sind im HGB erschöpfend geregelt. So ist z. B. jeder Vollkaufmann verpflichtet, seine Firma sowie Erteilung und Widerruf einer Prokura zur Eintragung ins H. anzumelden (§§ 29, 53 HGB). Die meisten Eintragungen haben nur deklaratorischen (klarstellenden) Charakter; z.B. tritt die Kaufmannseigenschaft des Vollkaufmanns nach § 1 II HGB bereits kraft Gesetzes und nicht erst mit der Registereintragung ein. Nur ausnahmsweise haben Eintragungen konstitutive (begründende) Wirkung, so z. B. bei den Soll- und Kannkaufleuten. Ist eine einzutragende Tatsache (z.B. das Erlöschen einer Prokura) nicht eingetragen oder zwar eingetragen, aber nicht bekanntgemacht worden, kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser sie kannte (§ 15 I HGB, sog. negative Publizität). Umgekehrt muss der Dritte eine eingetragene u. ordnungsgemäss bekanntgemachte Tatsache grundsätzlich gegen sich gelten lassen (§ 11 HGB, positive Publizität). Bei unrichtiger Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache kann sich ein Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, sofern er nicht die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB).

ist das öffentliche Verzeichnis gewisser Tatsachen, die für den Handelsverkehr bedeutsam sind. Es wird im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten (Amtsgerichten) geführt (§ 8 HGB), doch können seit 1998 die Landesregierungen bzw. Landesjustizverwaltungen probeweise den Industriekammem bzw. Handelskammern die Führung des Handelsregisters übertragen (Art. 28 des Handelsrechtsreformgeset- zes vom 22. 6. 1998). Es kann von jedem eingesehen werden (§9 1 HGB). In die Abteilung A werden vor allem eingetragen die Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, in Abteilung B hauptsächlich die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter dem Eintragspflichtigen gegenüber auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB). Im Übrigen kann eine einzutragende, aber nicht eingetragene Tatsache einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn dieser sie kannte (negative Publizität, § 15 I HGB), während eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache grundsätzlich jedem Dritten entgegengehalten werden kann (positive Publizität, § 15 II HGB). Lit.: Gustavus, E., Handelsregisteranmeldungen, 5. A. 2001; Gustavus, E., Handels- und Registerrecht, 4. A. 2001; Holzborn, T. u.a., Internationale Handelsregisterpraxis, NJW 2003, 3014; Handelsregisterrecht, hg.v. Fleischhauer, J. u.a., 2006

öffentliches Verzeichnis bestimmter für den Handelsverkehr rechtserheblicher Tatsachen und Rechtsverhältnisse. Es dient der Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse eines Kaufmanns (Publizitätswirkung). Jedermann hat daher Anspruch auf Einsichtnahme und Abschrift des Registers und der zu ihm eingereichten Schriftstücke auch ohne Nachweis eines besonderen Interesses (§ 9 Abs. 1 S. 1 HGB). Weiterhin kann die Erteilung eines Zeugnisses über die eingetragenen Tatsachen und eine negative Bescheinigung über das Fehlen weiterer Eintragungen verlangt werden (§ 9 Abs. 3 u. 5 HGB).

Die Vorschriften der §§ 9, 10 HGB wurde durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. 11. 2006 (BGBl. I, S. 2553) neu gefasst.
Das Handelsgericht wird vom Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk das Handelsunternehmen seinen Sitz hat (§ 29 HGB), als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften des FGG (§§ 125-158) und der auf § 125 Abs. 3 FGG beruhenden Handelsregisterverfügung vom 12.8. 1937 geführt (§ 8 HGB, § 125 FGG). Regelmäßig sind die Aufgaben zur Führung des Registers dem Rechtspfleger übertragen und nur ausnahmsweise dem Richter vorbehalten (§§ 3 Nr.2 d, 17 RPflG). Das Handelsregister unterteilt sich in zwei Abteilungen (§ 3 Abs. 1 HRV): Abteilung A für Tatsachen über Einzelkaufleute, die OHG, die KG sowie über die juristischen Personen i. S. d. §§ 33, 36 HGB (§ 3 Abs. 2 HRV); Abteilung B, in der die Kapitalgesellschaften einzutragen sind (§3 Abs. 3 HRV). Einzutragende Tatsachen sind solche, zu deren Anmeldung der Kaufmann gesetzlich verpflichtet ist (z.B. Firma, §29 HGB; Prokura, §53 HGB). Diese Pflicht kann das Registergericht durch Androhung und Festsetzung von Zwanggeld durchsetzen (§§14,132 FGG). Eintragungsfähig sind Tatsachen, deren Eintragungsmöglichkeit das Gesetz ausdrücklich vorsieht (Eintragung der Land- und Forstwirtschaften als Kaufleute nach § 3 Abs. 3 HGB oder Haftungsausschlüsse nach §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB), nach h. M. aber auch solche, für deren Eintragung nach Sinn und Zweck des Handelsregisters ein sachliches Bedürfnis besteht. Sonstige Tatsachen sind nicht eintragungsfähig. Eintragungen setzen regelmäßig einen Antrag (Anmeldung elektronisch in öffentlich beglaubigter Form, § 12 Abs. 1 HGB) voraus. Nur in Ausnahmefällen erfolgt sie von Amts wegen (z. B. Insolvenzeröffnung, § 32 Abs. 1 S. 1 HGB; Erlöschen einer Firma, §31 Abs. 2 HGB, §§ 141 a, 142 FGG). Sind mehrere Personen anmeldepflichtig und verweigert sich einer, so genügt die Anmeldung durch die übrigen nach gerichtlicher Feststellung der Säumnis der Mitwirkung (§ 16 Abs. 1 S. 1 HGB). Gerichte, Staatsanwaltschaften, Notare, Polizei- und Gemeindebehörden treffen Mitteilungspflichten bezüglich falscher, unvollständiger oder unterlassener Anmeldungen (§ 125 FGG). Das Registergericht prüft zunächst lediglich seine Zuständigkeit, die Berechtigung der Anmeldenden, die Formgültigkeit der Anmeldung und die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Tatsache. Die sachliche Richtigkeit wird nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) bei begründeten Zweifeln überprüft. Auch die Industrie- und Handelskammern haben im Zweifel an der Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Eintragungen mitzuwirken und auf den unbefugten Gebrauch von Firmen hinzuweisen. Sie sind gem. § 126 FGG hierzu antragsund beschwerdeberechtigt.

Nach erfolgter Eintragung wird diese in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht (§ 10 HGB) und der Antragsteller benachrichtigt (§§ 130 Abs. 2 S. 1 FGG, 36 HRV).

Die nach § 10 HGB a. E erforderliche Bekanntmachung in Papierform wurde daneben noch bis Ende 2006 im Bundesanzeiger und bis Ende 2008 in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt aufrechterhalten.
Eintragungen im Handelsregister haben i. d. R. nur deklaratorischen Charakter, d. h., sie wirken lediglich rechtsbekundend bzgl. bereits außerhalb des Registers wirksamer Tatsachen (z. B. Kaufmannseigenschaft i. S. d. § 1 HGB; Erteilung und Erlöschen der Prokura, §53 HGB). In besonderen Fällen kommt ihnen rechtsbegründende Wirkung (konstitutiv) zu (z.B. Eintragung der Kleingewerbetreibenden, §§ 2, 3 Abs. 2 HGB; Entstehung der GmbH und der AG, § 11 Abs. 1 GmbHG, § 41 Abs. 1 AktG). Schließlich kommt den Eintragungen aufgrund des an die Publizitätswirkung (§ 15 HGB) geknüpften Schutzes des Rechtsverkehrs eine rechtsbestärkende Wirkung (konfirmatorisch) zu. § 15 Abs. 1 HGB schützt den guten Glauben des Dritten an die Vollständigkeit des Handelsregisters mit der Folge, dass der Eintragungsverpflichtete, der die Eintragung einer Tatsache versäumt, dies dem Dritten nur entgegenhalten kann, wenn er ihm die positive Kenntnis der nicht eingetragenen Tatsache nachweist (sog. negative Publizität). Nach h. M. scheidet dieser Vertrauensschutz nicht deshalb aus, weil das Handelsregister wegen doppelter Nichteintragung wieder richtig geworden ist (sekundäre Unrichtigkeit), da § 15 Abs. 1 HGB nicht das Vertrauen in die Richtigkeit der Registers schützt, sondern darin, dass nicht eingetragene Veränderungen nicht erfolgt sind. Der Charakter der Norm als reine Drittschutzregelung eröffnet dem Dritten nach h. M. ein Wahlrecht, sich zu eigenen Gunsten bzgl. einer Tatsache einmal auf den Registerinhalt und ein anderes Mal auf die tatsächliche Sachlage zu berufen (Rosinentheorie). § 15 Abs. 2 HGB und § 15 Abs. 3 HGB regeln Fälle der sog. positiven Publizität. Nach § 15 Abs. 2 HGB muss ein Dritter eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache gegen sich gelten lassen, es sei denn, er beweist bei einer Rechtshandlung innerhalb von 15 Tagen seit Bekanntmachung, dass er die Tatsache weder kannte noch fahrlässig nicht kannte. Grundsätzlich wird das Vertrauen auf ein dem Registereintrag widersprechenden Rechtsschein nicht geschützt. Die Berufung kann jedoch ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein, wenn dem Dritten aufgrund eindeutigen Verhaltens des Eintragungspflichtigen ein Einblick ins Register überflüssig erscheinen musste. § 15 Abs. 3 HGB ermöglicht dem gutgläubigen Dritten die Berufung auf eine eintragungspflichtige und unrichtig bekannt gemachte Tatsache. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tatsache tatsächlich besteht und nur falsch bekannt gemacht ist oder gar nicht besteht, da es sich nur abstrakt um eine einzutragende Tatsache handeln muss. Allerdings macht die h. M. über das Veranlasserprinzip eine Einschränkung dahingehend, dass die Vorschrift nur zulasten desjenigen geht, der die unrichtige Bekanntmachung zumindest mittelbar zurechenbar veranlasst hat. § 15 Abs. 3 HGB greift weiterhin nur, wenn die Bekanntmachung falsch ist, nicht aber bei lediglich falscher Registereintragung. Das Vertrauen in eine solche kann aber nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung geschützt sein.
Ungeschriebene Voraussetzung des § 15 HGB insgesamt ist, dass der rechtsbegründende Vorgang zum Geschäftsverkehr im Sinne aller rechtlich erheblichen Beziehungen eines Kaufmanns mit einem Dritten im Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.

1. H. ist ein öffentliches Register (Verzeichnis), in dem die Kaufleute und bestimmte, auf sie bezogene Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden. Zweck des H. ist es, jedermann (vgl. § 9 I HGB) darüber Auskunft zu geben, wer Kaufmann ist und wie die wichtigsten Rechtsverhältnisse dieser Kaufleute sowie sonstige entscheidende Umstände (z. B. Geburtsdatum, Geschäftsadresse) gestaltet sind. Das H. wird vom Amtsgericht - Registergericht - (§ 8 HGB; grundsätzlich konzentriert am Ort des übergeordneten Landgerichts) als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt. Das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ist auf elektronischen Betrieb umgestaltet; auch werden die Eintragungen elektronisch bekannt gemacht (elektronischer Bundesanzeiger). S. a. Unternehmensregister. Dem Registergericht müssen alle Gerichte, Staatsanwaltschaften, Notare, Polizei- und Gemeindebehörden mitteilen, wenn sie von einer falschen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum H. erfahren (§ 379 FamFG); die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern haben im Zweifel daran mitzuwirken, unrichtige Eintragungen zu verhüten oder zu berichtigen, unvollständige zu ergänzen, auch auf unzulässigen Gebrauch einer Firma (2 c, 3) hinzuweisen; zu diesem Zweck sind sie antrags- und beschwerdeberechtigt (§ 380 FamFG). H.sachen sind eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit; das Verfahren in H.sachen ist in §§ 374 ff. FamFG sowie in der HandelsregisterVO v. 12. 8. 1937 (RMBl. 515) m. Änd. geregelt. In Abteilung A werden die Einzelkaufleute und Personalgesellschaften, in Abteilung B die Kapitalgesellschaften eingetragen. Die Eintragung (ihr gleichgestellt die Löschung) im H. wird i. d. R. auf Anmeldung (diese entspricht einem Eintragungsantrag), in bestimmten Fällen auch von Amts wegen vorgenommen.

2. Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 12 HGB). Eingetragen wird auf Grund einer gerichtlichen Verfügung und nur, wenn die gemeldete Tatsache eintragungsfähig ist (d. h. eine gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Eintragung darstellt), eine wirksame Anmeldung vorliegt und das Registergericht gegen die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache keine durchgreifenden Bedenken hegt. Jede Eintragung wird im Bundesanzeiger und in mindestens einem weiteren Blatt (sog. Gesellschaftsblätter) - i. d. R. in der führenden örtlichen Tageszeitung - bekanntgemacht (§§ 10, 11 HGB). Von jeder Eintragung wird der Anmelder benachrichtigt (§ 383 FamFG); jeder kann nach § 9 HGB beglaubigte Abschriften verlangen, auch Bescheinigungen, dass bestimmte Eintragungen nicht geschehen sind. Vielfach besteht eine Pflicht, bestimmte Anmeldungen vorzunehmen. Das Registergericht hat solche Anmeldungen durch Ordnungsmittel zu erzwingen (§ 14 HGB, sog. Registerzwang; Verfahren: §§ 388 ff. FamFG). Eintragungen erloschener Firmen und unzulässige Eintragungen hat das Registergericht von Amts wegen zu löschen (§ 31 II HGB, §§ 393 ff. FamFG), die Eröffnung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kaufmanns von Amts wegen einzutragen (§ 32 HGB). Über Kosten der H.eintragung s. G v. 3. 7. 2004 (BGBl. I 1410) und VO v. 30. 9. 2004 (BGBl. I 2562).

3. Die Eintragungen (und Löschungen) haben eine unterschiedliche Wirkung: Sie können rechtsbegründend (konstitutiv) sein, z. B. Erwerb der Kaufmannseigenschaft nach § 2 HGB; rechtsbekundend (deklaratorisch), z. B. die Eintragung eines Kaufmanns, der ein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB betreibt; rechtsbestärkend (konfirmatorisch), in den Fällen, in denen eine einzutragende Tatsache im Rechtsverkehr infolge der positiven und negativen Publizität des H. (§ 15 HGB) durch die Eintragung dritten Personen gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen wirkt. Negative Publizität (§ 15 I HGB) des H.s bedeutet, dass der Kaufmann, in dessen Angelegenheiten eine Tatsache (z. B. Erlöschen einer Prokura) im H. einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, dass der Dritte die einzutragende Tatsache kannte. Positive Publizität (§ 15 II HGB) bedeutet, dass eine eingetragene und bekanntgemachte Tatsache jedem Dritten entgegengehalten werden kann, außer bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, oder wenn der Dritte beweist, dass er die Tatsache nicht gekannt hat und diese Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dieser Beweis kann i. d. R. nicht geführt werden, weil die Rspr. strenge Anforderungen stellt und erwartet, dass jeder, der am Handelsverkehr teilnimmt, die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister verfolgt. Nach § 15 III HGB kann sich bei unrichtiger Bekanntmachung einer einzutragenden Tatsache ein Dritter auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, wenn er ihre Unrichtigkeit nicht kannte. Ganz allgemein gilt kraft Gewohnheitsrechts, dass derjenige, der unrichtige Anmeldungen zum H. vornimmt oder es schuldhaft unterlässt, unrichtige Eintragungen im H. zu beseitigen, an die (unrichtig) eingetragenen Tatsachen gutgläubigen Dritten gegenüber gebunden ist.




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