Kartellbehörde

Behörde zur Genehmigung und Mißbrauchskontrolle der Kartelle. K. sind das Bundeskartellamt in Berlin, für Sonderkartelle der Bundesminister für Wirtschaft, in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde (meist Wirtschaftsministerium). Gegen die Verfügung der K. ist der Rechtsweg an das Oberlandesgericht, bzw. die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich.

(§§44ff. GWB) ist die für die Überwachung der Kartelle zuständige Behörde. Dies ist grundsätzlich das Bundeskartellamt, daneben der Bundesminister für Wirtschaft und in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde. Ihre Befugnisse sind gesetzlich geregelt (§ 46 GWB Auskunftsrecht, Einsichtsrecht, Prüfungsrecht). Lit.: Mozet, P., Internationale Zusammenarbeit der Kartellbehörden, 1991

Gern. § 48 Abs. 1 GWB sind Kartellbehörden: das Bundeskartellamt (www.bundeskartellamt.de), das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Landeskartellbehörden. Grundlage der Tätigkeit des Bundeskartellamtes ist das GWB. Die Zuständigkeitsverteilung richtet sich nach § 48 Abs. 2 GWB. Der weitaus größte Zuständigkeitsbereich entfällt hierbei auf das Bundeskartellamt. Es ist z. B. kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung zuständig für die Zusammenschlusskontrolle (§ 36 Abs. 1 GWB) mit Ausnahme der Ministererlaubnis nach § 42 GWB.
Nach der Generalklausel des § 48 Abs. 2 S. 1 GWB ist das Bundeskartellamt weiterhin zuständig, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht, sofern das Gesetz nicht die Zuständigkeit einer anderen Kartellbehörde ausdrücklich vorsieht. Dabei führt jede noch so geringe Auswirkung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus zur Zuständigkeit des Bundeskartellamts. In § 49 GWB ist jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen Bundeskartellamt und Landeskartellämtern angeordnet. So müssen sich Bundes- und Landeskartellämter gegenseitig über Ermittlungen und Verfahrenseinleitungen informieren und können Sachen auf Antrag der jeweils anderen Behörde abgeben.
Gern. § 50 Abs. 1 GWB sind Bundes- bzw. Landeskartellämter auch zuständig für die Anwendung des europäischen Kartellrechts. Von erheblicher Bedeutung ist insoweit die konkurrierende Kompetenz der EG-Kommission gern. Art. 88 EG i. V. m. Art. 11 Abs. 6 der VO/EG Nr. 1/2003. Danach sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig, Art. 81 und 82
EG anzuwenden, solange die Kommission kein förmliches Verfahren eingeleitet hat.




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