Notstandsverfassung

ergänzt das Grundgesetz für den »Verteidigungsfall, für den sog. Spannungsfall u. für Naturkatastrophen zur Abwehr einer Gefahr für die freiheitliche, demokratische Grundordnung der BRD. Ist Verteidigungsfall festgestellt, übernimmt die Gesetzgebungsfunktion ein Ausschuss (2/3 Bundestagsmitglieder, V3 Ländervertreter), solange der Bundestag beschlussunfähig ist. Der Ausschuss übt die Rechte des Bundestags u. des Bundesrats aus. Er ist nicht berechtigt, das GG zu ändern oder ganz oder teilweise ausser Kraft zu setzen. Im Spannungsfall, der vom Bundestag mit 2h Mehrheit festgestellt wird, kann die Bundesregierung unter der Voraussetzung des Art. 91 Abs. 2 GG soweit Polizeikräfte nicht ausreichen, Streitkräfte (Bundeswehr) zum Schutz von zivilen Objekten u. zur Bekämpfung bewaffneter Aufständischer einsetzen. - Bei Naturkatastrophen u. sonst schweren Unglücksfällen kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Bundesgrenzschutz u. Streitkräfte (Bundeswehr) anfordem (Art. 87a GG). Ist die Katastrophe nicht auf ein Land beschränkt, kann die Bundesregierung Weisungen über den Polizeieinsatz erteilen u. ausserdem Bundesgrenzschutz u. Streitkräfte einsetzen.

Inbegriff der Bestimmungen, die namentlich durch die sogenannte Notstandsnovelle von 1968 in das Grundgesetz eingefügt wurden. Sonderregelungen für den inneren und äusseren Notstand enthielten bereits die Paulskirchenverfassung von 1849, die Preussische Verfassungsurkunde von 1850, die Deutsche Reichsverfassung von 1871 und die Weimarer Reichsverfassung von 1919. Letztere hatte dem Reichspräsidenten weitestgehende Ausnahmevollmachten samt dem Recht zu Notverordnungen eingeräumt.
Wohl wegen der negativen Erfahrungen mit dem Notstandsartikel der WRV hat der Verfassungsgesetzgeber der Notstandsnovelle von 1968 davon abgesehen, die Sonderkompetenzen für Fälle des inneren oder äusseren Staatsnotstands in einer Generalklausel zu regeln. Der Preis für diesen Verzicht besteht in zahlreichen verstreuten Bestimmungen, die das deutsche Notstandsverfassungsrecht im internationalen Vergleich sehr unübersichtlich, kompliziert und schwerfällig machen.
Ein entscheidendes Charakteristikum der geltenden Notstandsverfassung ist die primäre Rolle des Parlaments und die fehlende Befugnis der Regierung, selbst äusserstenfalls subsidiär Notrecht zu setzen. Diese Konzeption ruht auf der nicht unbedenklichen Voraussetzung, dass die Volksvertretung auch unter abnormen Bedingungen ihre Aufgaben erfüllen kann.
An die Stelle der in allen Notstandsfällen grundsätzlich zuständig bleibenden ordentlichen parlamentarischen Organe tritt ausnahmsweise - bei deren Funktionsunfähigkeit aufgrund eines bewaffneten Angriffs von aussen - ein neugeschaffenes parlamentarisches Sonderorgan: ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates gebildeter Gemeinsamer Ausschuss. Ob der im Verteidigungsfall geltende komplizierte Normenmechanismus mit seinen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen seinen doppelten Zweck erfüllen kann, sowohl die Gefahr eines Machtmissbrauchs zu bannen als auch die Handlungsfähigkeit des Staates zu sichern, ist eine offene Frage.

ist die Gesamtheit der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die zur Vorsorge für Notzeiten getroffen worden sind. Sie geht im wesentlichen zurück auf das 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes von 1968, das insgesamt 28 Verfassungsartikel eingefügt, geändert oder aufgehoben hat. Die N., die die den Westmächten im Deutschlandvertrag vorbehaltenen Rechte zum Schutz ihrer in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte abgelöst hat, regelt den äusseren NotstandVerteidigungsfall, Spannungsfall) sowie den inneren Notstand (Hilfe bei Naturkatastrophen u. besonders schweren Unglücksfällen, Abwehr drohender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung).

ist die Gesamtheit der für einen allgemeinen Notstand des Staats (z. B. Verteidigungsfall, Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Naturkatastrophen) geltenden Regeln der Verfassung (vgl. §§ 80 a, 115aff. GG, Gesetz vom 24. 6. 1968).

ist die Gesamtbezeichnung für die durch G v. 24. 6. 1968 (BGBl. I 709) eingeführten Ergänzungen und Änderungen des GG für den Verteidigungsfall und den Spannungsfall sowie zur Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (sog. „innerer Notstand“) und zur Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen. Die N. regelt die Voraussetzungen der genannten Fälle und die Form ihrer Feststellung (vgl. Art. 115 a, 80 a GG), den Übergang staatlicher Funktionen auf andere Organe (insbes. der Befugnis zur Gesetzgebung auf den Gemeinsamen Ausschuss - Art. 115 e GG - und der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler, Art. 115 b GG), Verschiebungen der Gesetzgebungskompetenz und der Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern (vgl. Art. 115 c, 115 f, 115 i GG), Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Art. 115 d GG), die Verlängerung von Wahlperioden (Art. 115 h GG), den Rang von Rechtsvorschriften (Art. 115 k GG) und die Aufhebung von Gesetzen des Gemeinsamen Ausschusses (Art. 115 l GG). Weiter wurde durch die N. die Einschränkung von Grundrechten teilweise neu geregelt (vgl. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis - i. E. dort unter 3 -; Freizügigkeit; Dienstpflichten, Art. 12 a GG). Ferner hat die N. ein allgemeines Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG) eingeführt. Die N. und sie ergänzende einfache Gesetze haben zur Ablösung der Sicherheitsvorbehalte der Drei Mächte im Deutschlandvertrag geführt. Von den durch die N. geregelten Fällen ist der sog. Gesetzgebungsnotstand zu unterscheiden.




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