Satzung

Begriff, unter dem verschiedenes zu verstehen ist: im Privatrecht: die Verfassung eines Zusammenschlusses von Personen, zum Beispiel eines Vereins oder einer Aktiengesellschaft; im öffentlichen Recht: die Gesetze (im materiellen Sinne), die eine Körperschaft (zum Beispiel eine Gemeinde oder eine Universität) im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erläßt und die dann für ihre Mitglieder verbindlich sind.

autonome Satzung.

Satzungen sind verbindliche Rechtsnonnen, die entweder von nicht staatlichen Verbänden und Vereinen im gesetzlichen Rahmen beschlossen wurden oder solche von öffentlich rechtlichen Körperschaften im Rahmen einer speziellen Rechtssetzungsbefugnis wie bei den Gemeinden oder Städten. Vereine geben sich z. B. Satzungen, also Vorschriften, in denen das Vereinsleben, die Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen etc. geregelt sind. Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Möglichkeit, bestimmte Rechtsgebiete durch sogenannte Satzungen, die von den Gemeinderäten beschlössen weiden, zu bestimmen. Es gibt z. B. Satzungen über seinen Anschluss an Wasserleitungen und die Kanalisation, Müllabfuhrsatzungen, Satzungen über die Schlachthöfe, Friedhofssatzungen usw. Die Satzungen müssen in den Amtsblättern bekannt gemacht werden, so dass jeder, der daran interessiert oder davon betroffen ist, sie nachlesen und gegebenenfalls durch die Gerichte überprüfen lassen kann. Auch zahlreiche andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie die Hochschulen, Jugendämter, Landkreise oder Stiftungen, können ihre Tätigkeiten im Rahmen von Satzungen regeln.

ist im Privatrecht die durch Rechtsgeschäft begründete Verfassung eines gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses, so z.B. die Satzung des Vereins oder der Aktiengesellschaft. Im öfftl. Recht sind Satzungen Rechtsnormen, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öfftl. Rechts (z. B. Gemeinde, Hochschule, Sozialversicherungsträger, Rundfunkanstalt) im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen oder unterworfenen Personen erlassen werden. Satzungen sind als abstrakte u. (zumeist) generelle Regelungen Gesetze im materiellen Sinn (Gesetz). Von Rechtsverordnungen unterscheiden sie sich dadurch, dass sie auf einer vom Staat eingeräumten eigenen, nicht auf delegierter staatlicher Rechtssetzungsmacht beruhen. Die Ermächtigung zum Erlass von Satzungen unterliegt daher nicht den für den Erlass von Rechtsverordnungen durch Art. 80 I GG gezogenen Schranken. Satzungen dürfen die Kompetenzen der Selbstverwaltungseinheit u. damit die Grenzen der Autonomie nicht überschreiten. Für satzungsrechtliche Regelungen, die in die Grundrechtssphäre des Bürgers eingreifen, reicht die Einräumung der Satzungsautonomie nicht aus. Sie bedürfen vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung; dabei muss der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Verwirklichung u. Begrenzung von Grundrechten selbst treffen (Gesetzesvorbehalt).

ist die (gemeinsame) verbindliche Festsetzung. Im Privatrecht ist S. der als Rechtsgeschäft zustande gekommene Vertrag der Gründer eines Vereins, der die Grundlage seiner Verfassung bildet (§ 25 BGB). Die S. muss mindestens den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB). Daneben soll sie verschiedene weitere Bestimmungen umfassen. Sie kann nachträglich durch Beschluss abgeändert werden (§ 33 BGB). Im Verwaltungsrecht ist S. die - eventuell genehmigungsbedürftige - Rechtsvorschrift, die von in den Staat eingeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde, Universität, Sozialversicherungsträger) im Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen Autonomie (Satzungsrecht, Satzungsgewalt) erlassen wird. Die S. ist materiell Gesetz. Sie ist im Gegensatz zur Rechtsverordnung nicht Ausdruck einer dekonzentrierten, sondern Instrument einer dezentralisierten Rechtssetzung. Lit.: Vogel, A., Die Vereinssatzung, 8. A. 2001; Bendfeld, H., Die Satzungsstrenge im Aktienrecht, 1999; Becker, U./Sichert, M., Einführung in die kommunale Rechtssetzung, JuS 2000, 144; Wählers, H., Die Satzung der kleinen Aktiengesellschaft, 3. A. 2003

, öffentliches Recht: Rechtsnormen, die von Selbstverwaltungskörperschaften (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten erlassen werden. Satzungen bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage;
durch die höherrangige gesetzliche Ermächtigung wird staatliche Rechtsetzungsgewalt nicht (wie bei der Rechtsverordnung) delegiert, sondern ein Raum für Rechtsetzung aus eigenem Recht geschaffen „Satzungsautonomieâ€). Der wichtigste Anwendungsbereich dieser Art ist das Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften. Die kommunalen Satzungen werden von den gewählten Vertretungskörperschaften verabschiedet. In bestimmten Fällen bedarf die Satzung aufsichtsbehördlicher Genehmigung. Satzungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung (Normenkontrolle).
Privatrecht: die durch Rechtsgeschäft begründete Grundordnung für juristische Personen (Vereine, Stiftungen, AG). I. d. R. schreibt das Gesetz für Satzungen einen bestimmten Mindestinhalt vor (z. B. Vereinszweck, Name, Sitz).

- auch Statut genannt - ist der Oberbegriff für die schriftlich niedergelegte Grundordnung (Verfassung) eines rechtlichen Zusammenschlusses, so im Privatrecht z. B. beim Verein (1 c), der Aktiengesellschaft; hier wird sie durch Rechtsgeschäft begründet.

Im öffentl. Recht versteht man darunter das von bestimmten Körperschaften, z. B. von Gemeinden, Kreisen, Universitäten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten gesetzte Recht. Das Recht zum Erlass von S. ist Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts (Autonomie; daher auch der überkommene Begriff der autonomen Satzung). In bestimmten Fällen bedarf die S. der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, insbes. wenn sie rückwirkende Kraft besitzen oder den Anschluss- oder Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen festlegen soll. Die Befugnis der Gemeinden zum Erlass von S.en ist in den Gemeindeordnungen geregelt. Die S. sind Rechtsvorschriften und damit Gesetz im materiellen Sinn; sie unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung im Wege der Normenkontrolle. Soweit die Gemeinden oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts im übertragenen Wirkungskreis zur Rechtssetzung befugt sind, geschieht dies in der Form der Rechtsverordnung (oft als „Gemeindeverordnung“, „Kreisverordnung“ bezeichnet).




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