Schuldnerverzug

Siehe auch: Verzug

(§§ 284 ff. BGB) ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses die zu vertretende Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit und Mahnung. Der S. ist Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnormen §§286 1, II, 326 BGB. Voraussetzung ist, daß der Leistungserfolg - in Abgrenzung zur Unmöglichkeit - noch möglich ist. Der V. ist nur die vorübergehende Nichter-bringbarkeit des Leistungserfolges. Dann muß eine fällige und einredefreie Forderung bezüglich der geschuldeten Leistung bestehen. Das Bestehen einer Einrede hindert grundsätzlich den V. Dies gilt auch dann, wenn sie vom Schuldner zunächst nicht erhoben wurde. Eine Ausnahme gilt nur bei den Einreden aus §§273; 1000 BGB. Da der Gläubiger hier über § 273 III BGB direkt bzw. analog eine Abwendungsbefugnis hat, die er nur dann wirksam ausüben kann, wenn er von der Einrede weiß, muß sich der Schuldner vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen auf diese berufen. Auch bei der Einrede aus § 320 BGB wird der Eintritt des Verzuges verhindert. Der Gläubiger kann aber dann den Schuldnerverzug herbeiführen, wenn er seine Leistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet. Schließlich setzt der V. noch eine Mahnung voraus, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 284 I S.2.; 284 II BGB entbehrlich ist, bzw. wenn eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners vorliegt, sie wirksam abbedungen ist oder eine Selbstmahnung des Schuldners vorliegt. Als letztes Merkmal setzt der Schuldnerverzug ein Verschulden voraus, § 285 BGB. Es gilt: Kein Verzug ohne Verschulden. Zu beachten ist, daß in § 285 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners angeordnet ist.

Verzug.

Verzug

Verzug.

1.
Ist eine Leistung aus einem Schuldverhältnis zwar noch möglich (sonst Unmöglichkeit der Leistung), wird sie aber nicht rechtzeitig erbracht, so tritt unter bestimmten Voraussetzungen Sch. (Leistungsverzug, anders Gläubigerverzug) ein.
2. Der Sch. setzt zunächst voraus, dass die Schuld fällig (Leistungszeit) und frei von Einreden ist (z. B. Verjährung, Stundung; ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht muss allerdings geltend gemacht werden). Leistet hier der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er in Verzug (§ 286 I 1 BGB; keine Befreiung von dem Erfordernis der Mahnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr. 4 BGB), wohl aber dann, wenn der Schuldner seinerseits Leistung zu einem bestimmten Termin verbindlich zugesagt hat (sog. Selbstmahnung). Mahnung bedeutet das Verlangen der Leistung; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich. Die Übersendung einer Rechnung ist noch keine Mahnung sondern nur die Mitteilung des Schuldbetrags (anders i. d. R. bei wiederholter Zuleitung). Der Mahnung stehen die Erhebung einer Leistungsklage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich (§ 286 I 2 BGB). Sch. tritt auch ohne Mahnung ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist - dies interpellat pro homine - (z. B. Lieferung am 15. 6. oder in der 37. Kalenderwoche; auch bei wiederkehrenden Geldleistungen, z. B. Miete jeweils zum Monatsersten) oder die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nach einem vorausgehenden Ereignis zu erbringen ist (z. B. 2 Wochen nach Lieferung, 3 Monate nach Kündigung), ferner wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Sch. (z. B. bei erkennbar unzumutbarer Reparatur) gerechtfertigt ist (§ 286 II BGB). Dasselbe gilt, wenn eine Sache durch unerlaubte Handlung entzogen wurde (fur semper in mora; vgl. §§ 848, 849 BGB).
Davon unabhängig kommt der Schuldner einer Entgeltforderung, d. h. einer Geldforderung für eine erbrachte Gegenleistung (z. B. Warenlieferung, Ausführung von Arbeiten), spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Sch. (ein Unternehmer auch dann 30 Tage nach Empfang der Leistung, wenn der Zugang der Rechnung unsicher ist). Dies gilt gegenüber einem Verbraucher allerdings nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung hingewiesen worden ist (§ 286 III BGB). Der Schuldner kommt nicht in Sch., solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 IV BGB); den Schuldner trifft also die Beweislast für sein mangelndes Verschulden (s. dort auch über Rechtsirrtum).

3. Der Sch. führt zu einer Pflichtverletzung im Schuldverhältnis. Der Gläubiger kann daher zunächst - bei weiter bestehendem Erfüllungsanspruch - Ersatz des durch den Sch. entstandenen Verzugsschadens (Verspätungsschadens, Verzögerungsschadens) verlangen (§ 280 I, II BGB). Der Umfang dieses Verzugsschadens richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz (s. dort 2 b). Hierzu gehören aber auch die durch den Verzug selbst entstandenen Kosten (Mahnkosten, auch die Kosten eines Inkassobüros, sofern dessen Einschaltung sachgerecht und erfolgversprechend war, u. a.). Der Gläubiger kann aber auch dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf (vollen) Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB; i. e. Schadensersatz, 2 b). Als Mindestschaden können ohne weiteren Nachweis von einer Geldschuld (beim Arbeitslohn vom Bruttolohn) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verlangt werden (Zinsschuld). Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. entsprechende Vereinbarung) auch höhere Zinsen verlangen und einen weiteren Schaden (z. B. verwirkte Vertragsstrafe, eigene Zinsbelastung) geltend machen (§ 288 BGB). Ist die Leistung infolge des Sch. nicht mehr nachholbar (z. B. Taxi zu einem bestimmten Zug), so liegt Unmöglichkeit der Leistung vor. Während des Verzugs hat der Schuldner jede Fahrlässigkeit und i. d. R. auch Zufall zu vertreten, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre (§ 287 BGB, Verschulden, 2 a bb, c). Besonderheiten gelten für die Folgen des Sch. (insbes. Rücktrittsrecht) beim gegenseitigen Vertrag (s. dort 2).




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