öffentliche Ordnung

neben der öffentlichen Sicherheit Schutzgut der polizeilichen Gefahrenabwehr. Die öffentliche Ordnung ist kein absoluter und für allemal feststehender Begriff. Er umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird.
Der Begriff der öffentlichen Ordnung wird aus folgenden Gründen kritisiert: Er ist nur sehr schwer justitiabel und sehr unbestimmt. Zudem sind weite Lebensbereiche rechtlich normiert, sodass es einer Geltung ethischer Grundsätze nicht mehr bedarf. Zudem widerspricht der Begriff dem Demokratieprinzip, da nicht der Gesetzgeber über ihn bestimmt, sondern die Verwaltung. Für die Anwendung des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung lässt sich allenfalls anführen, dass sich mit ihr völlig neuartige Gefahren bekämpfen lassen, die bisher nicht von der öffentlichen Sicherheit erfasst waren. Sie hat damit eine Reservefunktion. Die Kritik findet ihre Grenze dort, wo mangels Vorhersehbarkeit etwaiger Gefahrensituationen eine Verrechtlichung nicht möglich ist.
Beispiele für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind die Verrichtung menschlicher Bedürfnisse in der Öffentlichkeit, das Verspotten alter oder hilfloser Personen oder von Teilnehmern eines religiösen Umzugs. Dabei fällt auf, dass auch in diesen Fällen über
Vorschriften des OWiG ein Verstoß gegen die Rechtsordnung angenommen werden kann.
Der Alternativentwurf zum MEPo1G verzichtet auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, nachdem bereits bei der Entstehung des MEPo1G von einer „unbestreitbaren Problematik” des Begriffs der öffentlichen Ordnung die Rede war. Auch in den Polizeigesetzen einiger Bundesländer ist inzwischen der Begriff der öffentlichen Ordnung nicht mehr enthalten.




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