Überführungskosten
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Unfallversicherung haben diejenigen Anspruch auf Überführungskosten, die diese bei einem gesetzlich Unfallversicherten tragen, der an einem anderen Ort als dem Familienwohnsitz verstorben ist und sich dort im Zeitpunkt des Todes aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen (§ 64 SGB VII). Die Überführungkosten werden in der tatsächlich entstandenen Höhe gezahlt. Bestattungskosten
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