Berufskrankheiten
Wie ein Arbeitsunfall wird auch eine Berufskrankheit entschädigt, § 9 Abs. 1 SGB VII. Berufskrankheiten sind solche Krankheiten, die in einer besonderen Rechtsverordnung (BKV) erfasst sind und im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit stehen. Voraussetzung ist, dass diese Erkrankung i. S. d. Listenprinzips in der Anl. 1 zur BKV bei dem Versicherten im Zusammenhang mit einer der im SGB VII genannten Tätigkeiten aufgetreten ist. Darüber hinaus liegt eine Berufskrankheit vor, wenn es sich um eine nicht in der bundeseinheitlichen Berufskrankheitenverordnung bezeichnete Krankheit handelt, allerdings nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen wäre, §9 Abs. 2 SGB VII.
Von den Berufskrankheiten sind die sog. arbeitsbedingten Krankheiten abzugrenzen, in denen die Arbeitsumstände nur eine Krankhetsursache darstellen. Die Berufskrankheitenverordnung unterscheidet im Wesentlichen folgende Hauptgruppen: durch chemische Einwirkung verursachte Krankheiten, durch physikalische Einwirkung verursachte Krankheiten, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und
Bauchfells, bestimmte Hautkrankheiten sowie Krankheiten sonstiger Ursache. Zur Abgrenzung der anerkannten Berufskrankheiten, noch nicht aufgeführten und der bloß arbeitsbedingten Krankheiten vgl. Urteile des BSG v. 10.3. 1994 — 2RU27/93 u. 29.4. 1997 —8R1(nU 1/96.
Zuständig für die Entschädigung sind die Berufsgenossenschaften.
Bestimmte Krankheiten, die ein Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer vom Versicherungsschutz umfassten Tätigkeit erleidet, gelten als Versicherungsfall mit den daraus für den Betroffenen entstehenden Ansprüchen (§ 9 SGB VII). Diese Krankheiten sind in einer RechtsVO der BReg. bezeichnet (Berufskrankheiten-VO v. 31. 10. 1997, BGBl. I 2623, m. spät. Änd.).
Als Berufskrankheiten bezeichnet man solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, und die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheiten ausgewiesen werden.
Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in einigen Berufen manche Krankheiten gehäuft vorkommen. Dazu gehören beispielsweise Hautkrankheiten bei Friseuren oder Lungenbeschwerden bei Bäckern
und Bergleuten. Neben den in der Liste der Bundesregierung enthaltenen Berufskrankheiten können auch neue, andere Erkrankungen als solche anerkannt werden, wenn nach entsprechenden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
Rentenzahlung aufgrund einer Berufskrankheit
Wenn ein Arzt vermutet, dass sein Patient an einer Berufskrankheit leidet, wird er seinen Verdacht der Berufsgenossenschaft als der zuständigen Behörde melden. Diese leitet dann die notwendigen Untersuchungen bei dem betreffenden Arbeitnehmer ein.
Bevor eine Rente ausgezahlt wird, versucht man normalerweise zunächst, mithilfe von Rehabilitationsmaßnahmen den Betroffenen wieder beruflich einzugliedern. Erst wenn auch noch nach dem Abschluss der Rehabilitation eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % besteht, gewährt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente.
Stirbt ein Versicherter infolge der Berufskrankheit, so werden eine Hinterbliebenenrente und Sterbegeld gezahlt.
§ 9 SGB VII
Krankheitszustand, der im Beruf durch Arbeitsweise, Arbeitsverfahren oder dabei verwendete Stoffe verursacht ist. Bestimmte durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgestellte
B. en (z. B. Bleivergiftung, Staublungenerkrankung) gelten als Arbeitsunfall und werden von der gesetzlichen Unfallversicherung mit erfasst und entsprechend entschädigt. Zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile wird Ubergangsrente oder -geld gewährt.
Im Sozialrecht:
Die Berufskrankheit ist einer der Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Verordnung als solche bezeichnet und die gesetzlich Unfallversicherte bei einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Krankheit wird vermutet, wenn ein Versicherter eine versicherte Tätigkeit ausübte, bei der er in erhöhtem Masse der Gefahr der Erkrankung nach der BerufskrankheitenVO ausgesetzt war und Anhaltspunkte für eine Verursachung ausserhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können (§9 Abs. 3 SGB VII). Krankheiten, die nicht in der Berufskrankheiten-VO bezeichnet sind oder bei denen nicht die in der Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, haben die Unfallversicherungsträger als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die die Einstufung der Krankheit als Berufskrankheit ermöglichen (§ 9 Abs. 2 SGB VII).
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