Überleitung von Sozialleistungen
Im Sozialrecht :
Bei stationärer Unterbringung des Leistungsberechtigten aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt oder einer Einrichtung für mehr als einen Kalendermonat werden Sozialleistungen übergeleitet (§50 Abs. 1 SGB I). Die Stelle, die die Kosten der Unterbringung trägt, kann durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Leistungsträger Ansprüche auf laufende Geldleistungen auf sich überleiten. Mit der Überleitung gehen die Ansprüche auf den Kostenträger über, soweit sie nicht an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen sind. Weiter setzt der Anspruchsübergang voraus, dass der Kostenträger gegen den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat und der Erstattungszeitraum und der Auszahlungszeitraum der laufenden Geldleistung identisch sind (§ 50 Abs. 2 SGB I).
Geldleistungen sind vom Leistungsträger kostenfrei zu übermitteln (§47 SGB I). Nicht erfasst von der Kostenfreiheit sind die
Kontoführungsgebühren.
Anspruchsüberleitung.
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