Überleitungsanzeige Der Träger der Sozialhilfe kann zur Abgeltung seiner Leistungen an einen Hilfeempfänger dessen Ansprüche gegen einen Dritten durch Ü. auf sich überleiten (§ 93 SGB XII).
Weitere Begriffe : Betreuungspflichten der Sozialleistungsträger | Haftung für fehlerhafte Produkte | Verwendungen |
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