Überleitungsanzeige

Der Träger der Sozialhilfe kann zur Abgeltung seiner Leistungen an einen Hilfeempfänger dessen Ansprüche gegen einen Dritten durch Ü. auf sich überleiten (§ 93 SGB XII).

Bei gerichtlicher Unterbringung eines nach dem Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten in einer Anstalt o. dgl. kann der Kostenträger Ansprüche des Untergebrachten auf laufende, dem Lebensunterhalt dienende, Geldleistungen gegen einen Sozialleistungsträger durch Ü. an diesen auf sich überleiten (§ 50 SGB I).




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