Übernachtungskosten
Im Sozialrecht :
Erhält ein Arbeitsloser, von Arbeitslosigkeit Bedrohter oder Ausbildungsuchender keine gleichartigen Leistungen vom Arbeitgeber, gewährt ihm die Agentur für Arbeit die Übemachtungskosten, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch oder einer Eignungsprüfung anfallen (§45 Abs. 1 SGB III). Übemachtungskosten werden ferner bei Massnahmen der beruflichen Eingliederung und bei Trainingsmassnahmen übernommen.
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