Übernahme durch die Staatsanwaltschaft

Übernahme eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen einer festgestellten Zuwiderhandlung. Gem. § 42 OWiG kann die Staatsanwaltschaft bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie bereits eine Straftat verfolgt, die mit dieser in Zusammenhang steht.




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