Abfälle

im Sinne des KrW-/AbfG sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3); s. Abfallrecht, Abfallüberwachung, Abfallverzeichnis. § 5 BlmSchG bestimmt die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, A. zu vermeiden, s. Immissionsschutzrecht. Das KrW-/AbfG regelt die Pflichten der Anlagenbetreiber (§ 9), die Beseitigung von A. sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden Verpflichtungen. Überlassungs- und Duldungspflichten (§§ 13, 14) für das Einsammeln der A. gelten auch für Rücknahme- und Sammelsysteme. Die Ausführung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten regeln §§ 15-18 und § 28. Unter dem Gesichtspunkt der Produktverantwortung für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft enthält das G. umfassende Pflichten der Hersteller, insbes. ihre Erzeugnisse so zu gestalten, dass wenig A. anfallen (§§ 22-26, s. a. Verpackungsverordnung).




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