Abhörkontrolle ein nichtgerichtliches Verfahren der Nachprüfung bestimmter Grundrechtsbeschränkungen. Danach kann die Einschränkung namentlich des Fernmeldegeheimnisses, sqfern sie dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes dient, aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden. Und zwar dergestalt, dass die Grundrechtseinschränkung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges eine Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe tritt (Art. 10 II 2). Diese durch die sog. Notstandsnovelle von 1968 aus Gründen der Staatssicherheit eingefügte Verfassungsänderung wurde konkretisiert durch ein besonderes Gesetz (G 10).
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