Abschlussvertreter schliesst als Stellvertreter seines Auftraggebers (Kaufmann oder private Person) in dessen Namen Geschäfte rechtsverbindlich ab. Bevollmächtigung nötig. Anders derjenige, der nur einen Geschäftsabschluss vermittelt. A. ist insbes. der Handelsvertreter. a. Kommissionsgeschäft.
Weitere Begriffe : Investiturstreit | Sozialversicherungsbeitrag | Gerichte |
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