Absichtsdelikt
Straftatbestand, der neben der vorsätzlichen Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eine darüber hinaus reichende Absicht voraussetzt, auch als überschießende Innentendenz bezeichnet.
Das gilt z.B. für die Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl gern. § 242 StGB, die Absicht rechtswidriger Bereicherung beim Betrug gern. § 263 StGB und die Absicht der Vorteilssicherung gern. § 257 StGB.
Die Bedeutung des Absichtsbegriffs ist bei diesen Delikten nicht einheitlich. Bei manchen Tatbeständen ist er im Sinne von dolus directus ersten Grades zu verstehen, in anderen Fällen erfasst er auch den dolus directus zweiten Grades, was jeweils durch Auslegung zu ermitteln ist. Als Faustregel gilt: Setzt das Gesetz eine Begünstigungsabsicht voraus, so ist dolus directus ersten Grades erforderlich. Setzt es eine Schädigungsabsicht voraus, so genügt auch dolus directus zweiten Grades.
Derartige Tatbestände aus der Gruppe der mehraktigen Delikte werden auch als unvollkommen zweiaktige Delikte bezeichnet.
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