Abstimmungen im Bundestag
Das Verfahren der Abstimmungen im Bundestag ist zum Teil im GG und zum Teil in der GeschO BT geregelt. Es wird gem. § 48 Abs. 1 GeschO BT grundsätzlich durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt. Wenn sich der Sitzungsvorstand bei der Auszählung nicht einig ist, so wird die Gegenprobe gemacht, § 51 Abs. 1 GeschO BT. Wird dann noch kein eindeutiges Ergebnis gefunden, so findet der sog.
Hammelsprung statt, § 51 Abs. 2 GeschO BT. Dabei verlassen alle Abgeordneten den Sitzungssaal und betreten diesen wieder durch drei geöffnete Türen, die mit „Ja”, „Nein” und „Enthaltung” gekennzeichnet sind. Dabei werden die Eintretenden gezählt.
Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn eine Fraktion oder 5% der Mitglieder des Bundestages dies verlangen (§§ 52,53 GeschO BT).
Ausreichend für eine erfolgreiche Abstimmung ist in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (sog. relative Mehrheit), § 48 Abs. 2 GeschO BT. Bezogen auf die anwesenden Mitglieder kann die Mehrheit auch qualifiziert sein (z. B. § 80 Abs. 2 GeschO BT, wonach eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten entscheidet). Daneben werden teilweise einfache oder qualifizierte Mehrheiten bezogen auf die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages (Art.121 GG) verlangt. Die einfache Mehrheit bezogen auf die gesetzliche Anzahl der Abgeordneten wird auch absolute Mehrheit oder Kanzlermehrheit genannt. Sie ist z.B. im Hinblick auf ein Mißtrauensvotum oder die Vertrauensfrage vorgesehen (Art. 67, 68 GG). Auch eine qualifizierte Mehrheit bezogen auf die gesetzliche Mitgliederzahl kann vorgesehen sein, z. B. für die Anklage des Bundespräsidenten, Art. 61 Abs. 1 S.3 GG. Für die Änderung der Verfassung (Art. 79 Abs. 2 GG, zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates) sowie für die (qualifizierte) Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates gegen ein Gesetz (Art. 77 Abs. 4 S.2 GG, zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mindestens die absolute Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl) ist sogar eine doppelt qualifizierte Mehrheit vorgesehen.
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