Abtretungsverbot
(§ 399 2.Alt. BGB) ist der Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Es handelt sich dabei um eine Durchbrechung der allgemeinen Regel des § 137 BGB. Besonderheiten gelten gemäß § 354a S.1 HGB, wenn es um die Abtretung einer Geldforderung aus einem Rechtsgeschäft geht, das für beide Teile ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) ist. Dann ist das A. zwar nicht unwirksam, es entfaltet aber keine dingliche Wirkung, so daß eine dennoch erfolgte Abtretung gültig ist. Zu beachten ist § 354 a S.2 HGB, der eine Erweiterung gegenüber der Vorschrift des § 407 BGB enthält. Genehmigt der Schuldner später eine gleichwohl erfolgte Abtretung, tritt Wirksamkeit nur ex nunc ein. Bei mehreren Abtretungen kann der Schuldner wählen, zu wessen Gunsten er das A. aufhebt. An den Prioritätsgrundsatz ist er nicht gebunden.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (z. B. Unterhaltsansprüche) oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (§ 399 BGB). Unpfändbare Forderungen können ebenfalls nicht abgetreten werden (§ 400 BGB). A. im Tarifvertrag dient der Lohnsicherung. Abtretung.
(§ 399 BGB) ist die rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung der Nichtabtretbarkeit einer Forderung. Lit.: Wagner, E., Vertragliche Abtretungsverbote, 1994
, Handelsrecht: Wird bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB vereinbart, ist nach § 354 a S. 1 HGB die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann aber gemäß § 354 a S. 2 HGB mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
Umstritten ist, ob § 354 a S. 2 HGB einschränkend auszulegen ist, wenn dem Schuldner die Abtretung bekannt war. Die teilweise erwogene teleologische Reduktion bzw. Anwendung des § 242 BGB wird von der wohl h. M. nur dann zugelassen, wenn der Schuldner ohne eigenes berechtigtes Interesse an den bisherigen Gläubiger zahlt, obwohl ihm Umstände bekannt sind, wonach die Weiterleitung des gezahlten Betrages erheblich gefährdet ist.
(pactum de non cedendo) Abtretung (3).
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