Adoptionsvermittlung

1. A. ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die das Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber) mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) oder der Nachweis der Gelegenheit, ein auch noch nicht gezeugtes oder geborenes Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen (§ 1 S. 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes - AdVermiG - i. d. F. v. 22. 12. 2001, BGBl. 2002 I 354). Sie ist Jugendämtern, Landesjugendämtern, bestimmten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und zur A. anerkannten oder zugelassenen Stellen gestattet. Anderen ist die A. grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für die internationale, d. h. grenzüberschreitende A. nach dem Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. 5. 1993 (BGBl. 2001 II 1034), bei der das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption mitzuwirken hat (§ 2 a AdVermiG).

2. Verboten sind auch folgende Vermittlungstätigkeiten: Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit zur Entbindung im Ausland für eine Schwangere mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland und Bestimmen der Schwangeren, ihr Kind im Ausland zur Adoption wegzugeben, oder Leisten von Hilfe zur Weggabe des Kindes, jeweils bei Gewerbs- oder Geschäftsmäßigkeit (§ 5 III AdVermiG); Maßnahmen mit dem Ziel der Aufnahme eines Kindes auf Dauer durch einen Dritten, insbes. durch wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung (§ 5 IV 1 AdVermiG); Adoptionsanzeigen (§ 6 AdVermiG). Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet (§ 14 AdVermiG) und ist in bestimmten Fällen als Kinderhandel strafbar. Wer an einer gesetz- oder sittenwidrigen A. (auch über einen Dritten) mitgewirkt hat, soll ein Kind nur annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1741 I 2 BGB).




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