Adoptionsvermittlung 1. A. ist das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die das Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber) mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) oder der Nachweis der Gelegenheit, ein auch noch nicht gezeugtes oder geborenes Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen (§ 1 S. 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes - AdVermiG - i. d. F. v. 22. 12. 2001, BGBl. 2002 I 354). Sie ist Jugendämtern, Landesjugendämtern, bestimmten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und zur A. anerkannten oder zugelassenen Stellen gestattet. Anderen ist die A. grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für die internationale, d. h. grenzüberschreitende A. nach dem Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. 5. 1993 (BGBl. 2001 II 1034), bei der das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption mitzuwirken hat (§ 2 a AdVermiG).
Weitere Begriffe : Seedarlehen | Leichte Fahrlässigkeit | Ausgleich des Zugewinns |
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