Vaterschaftsanerkennung (§ 1594 BGB) ist die Erklärung, dass der Anerkennende ein Kind als von ihm erzeugt ansieht. Die V. ist eine einseitige, formbedürftige, nicht empfangsbedürftige, bedingungsfeindliche und zeitbestimmungsfeindliche, nur beschränkt widerrufliche Willenserklärung, der die Mutter und dann, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht, auch das Kind zustimmen muss. Sie bewirkt, dass der Anerkennende als Vater des Kindes feststeht. Sie kann u. U. unwirksam sein oder durch Mann, Mutter und Kind (§ 1600 BGB) binnen zwei Jahren (§ 1600 a BGB) gerichtlich angefochten werden. Eine V. ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Manns besteht. Lit.: Schubert, E., Die Rechtsnatur der Vaterschaftsanerkennung, 1932
Weitere Begriffe : prozessuale Überholung | magna cum laude | Tumultschaden |
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