AfA-Methoden

Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung dienen der Bestimmung des Wertverlustes eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes. Das EStG unterscheidet in § 7 verschiedene Abschreibungsmethoden.
Die lineare AfA (§ 7 Abs. 1 S.1 EStG) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.
Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) darf nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens angewandt werden. Sie ist eine AfA mit fallenden Jahresbeträgen bei bestimmten Prozenthöchstsätzen vorn jeweiligen Restbuchwert und führt in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungsbeträgen. Damit soll die anfänglich stärkere Abnutzung und Veralterung eines Wirtschaftsgutes steuerlich berücksichtigt werden. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes ist zulässig, umgekehrt nicht (§ 7 Abs. 3 EStG). Die degressive AfA wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. 8. 2007 (BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630) für ab dem 1. 1. 2008 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter ersatzlos gestrichen.
Neben den gebräuchlichsten AfA-Methoden lässt der Gesetzgeber noch die sog. Leistungs-AfA (§ 7 Abs. 1 S.5 EStG) oder die Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG, z. B. bei Unfallschäden) zu. Hinsichtlich der Abschreibung von Gebäuden werden die in § 7 Abs. 4, 5 EStG festgelegten Abschreibungsgrundsätze durch Sondervorschriften ergänzt (z. B. §§ 7 h-7 k EStG, Gebäude-AfA).
Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gelten darüber hinaus besondere Wertherabsetzungen (Teilwertabschreibung, Wirtschaftsgüter, Bewertung von; Wirtschaftsgüter, geringwertige).




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