Akzession(lat. accessio = Beitritt) ist im Völkerrecht der Anschluss eines Staates an eine Vereinbarung - Vertrag, Bündnis - oder an ein sonstiges Rechtsverhältnis, das bereits zwischen zwei oder mehreren anderen Staaten besteht; die A. setzt Zustimmung aller Beteiligten voraus. Im Zivilrecht versteht man unter A. die Verbindung eines Verfahrens mit einem anderen, so dass dieses - mit bestimmten Rechtsfolgen - zur Hauptsache wird.
Weitere Begriffe : notwendige Verwendungen | Zusammenschlusstatbestände | Stichwahl |
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