Vorsorgeaufwendungen
Sonderausgaben.
sind private Aufwendungen, die der Stpfl. zur Vorsorge gegen Lebensrisiken und das Alter trifft. Sie können steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei den V. ist zu unterscheiden zwischen sog. Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
a)
Altersvorsorgeaufwendungen werden bis zu einem Betrag, der in 2005 für Ledige 12 000 EUR und Verheiratete 24 000 EUR (60 v. H. aus 20 000/40 000 EUR als Höchstbetrag) betrug, als S. berücksichtigt. Der Höchstbetrag erhöht sich bis 2025 schrittweise um 2% jährlich aus 20 000/40 000 EUR auf 20 000 EUR bzw. 40 000 EUR.
b)
Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind z. B. Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege und Unfallversicherung Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Ab 2004 können Beiträge zu den üblichen Kapitallebensversicherungen und zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur noch zu 88% als S. angesetzt werden. Ab 2005 lässt das Gesetz Beiträge zu diesen Versicherungen nur dann zum Abzug zu, wenn der Vertrag vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen und zudem der erste Beitrag vor diesem Termin geleistet wurde (§ 10 I Nr. 3 b EStG). Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt jährlich 2400 EUR, ab 2010 erhöht er sich auf 2800 EUR. Für Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe verfügen, betrug der Höchstsatz bislang 1500 EUR und steigt ab 2010 auf 1900 EUR. Bei Ehegatten sind die Höchstbeträge getrennt zu ermitteln.
c)
Die Höchstbeträge sind bei Stpfl., die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtbeitrag ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen.
d)
Aufgrund der Entscheidungen des BVerfG vom 13. 2. 2008 ist der Abzug von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung neu geregelt worden. Das BVerfG hat den bisherigen Umfang der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, da sie nicht die volle steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge zur sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung des Steuerpflichtigen und seiner Familie gewährleisten. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Neuregelung bis 1. 1. 2010 gegeben. Nach der neuen Regelung sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, gekürzt um den Beitragsanteil, der zur Finanzierung des Krankengeldes eingesetzt wird, Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Finanzierung einer Basisabsicherung dient, und Beiträge zur privaten und gesetzlichen Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar. Einbezogen werden Beiträge, die der Steuerpflichtige für seinen Ehegatten sowie seine Kinder aufbringt. Dabei sind Beiträge für Wahl- bzw. Zusatztarife ausgenommen.
Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung werden grundsätzlich die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt. Hier sind jedoch die auch bislang geltenden und ab 2010 erhöhten Höchstbeträge zu beachten. Wird durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits der Höchstbetrag erreicht, so können Aufwendungen für weitere sonstige Vorsorgeleistungen, z. B. Haftpflichtversicherungen nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben, auch wenn sie die Höchstbeträge übersteigen, in vollem Umfang abziehbar.
Um durch die Neuregelung eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, wird von Amts wegen geprüft, ob die bisherige Rechtslage für den Steuerpflichtigen günstiger ist (sog. Günstigkeitsprüfung). Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Daten werden von Arbeitgebern, Rentenversicherung und privaten Krankenversicherung dem Finanzamt übermittelt. Für Versicherungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. 1. 2010 bestanden gilt die erforderliche Einwilligung zur Übermittlung der Daten als erteilt. Für Versicherungsverhältnisse nach diesem Stichtag muss die Einwilligung vom Steuerpflichtigen ausdrücklich erteilt werden.
Die steuerliche Entlastung für die Stpfl. durch die Neuregelung wird auf ca. 9,5 Mrd. EUR geschätzt.
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