Gerichtsassessor der nach erfolgreicher Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und dadurch erlangter Befähigung für das Richteramt (Richter) zum Beamten oder Richter auf Probe ernannte Jurist, der nach Ablauf einer Bewährungszeit von längstens 6 Jahren auf Lebenszeit ernannt wird, § 12 RichterG.
Weitere Begriffe : Widerruf eines Verwaltungsaktes | Korrektur des Rücktrittshorizonts | Richtlinie |
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