Gerichtsassessor

der nach erfolgreicher Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung und dadurch erlangter Befähigung für das Richteramt (Richter) zum Beamten oder Richter auf Probe ernannte Jurist, der nach Ablauf einer Bewährungszeit von längstens 6 Jahren auf Lebenszeit ernannt wird, § 12 RichterG.

ist die ältere Bezeichnung für den im Bereich der Rechtspflege tätigen Beamten des höheren Dienstes auf Probe (§ 12 DRiG). Sie ist durch die Bezeichnung des Eingangsamts (Richter, Staatsanwalt) mit dem Zusatz zur Anstellung ersetzt. Spätestens fünf Jahre nach der Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder zum Staatsanwalt zu ernennen.




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