Analogieverbot

ein Prinzip des rechtsstaatlichen Strafrechts. Das Gebot gesetzlicher Bestimmtheit der Strafnorm verbietet eine analoge Anwendung auf ähnliche Fälle zu Lasten des Täters.

(vgl. z.B. § 1 StGB) ist das Verbot für alle im Strafverfahren beteiligten staatlichen Stellen, Analogie eines Strafgesetzes zu Ungunsten des Handelnden vorzunehmen. Lit.: Yi, S., Wortlautgrenze, 1992

aus der Garantiefunktion des Strafgesetzes (Art. 103 Abs. 2 GG) folgende Unzulässigkeit der analogen Anwendung strafbegründender oder strafschärfender Normen. Das Analogieverbot erfasst alle materiellrechtlichen Regelungen des Besonderen und des Allgemeinen Teils des Strafrechts unter Einschluss der Rechtsfolgenregelungen, nicht jedoch die Voraussetzungen der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Für das Strafprozessrecht gilt das Analogieverbot nicht. Analogie zugunsten des Täters ist zulässig. Darüber hinaus begründet das Analogieverbot die Unzulässigkeit der Reduktion tätergünstiger Regelungen unter ihren Wortlaut.




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