Anfechtung von Arbeitsverhältnissengemäß §§ 119 ff. BGB ist grundsätzlich nach denselben Grundsätzen möglich, wie die A. jedes anderen Rechtsgeschäfts. Jedoch kann die A. hier keine ex-tunc-Wirkung gemäß § 142 I BGB entfalten, da v.a. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bereits erbrachter Arbeitsleistungen schwierig wäre. Bei einem in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis wirkt daher eine Anfechtung grundsätzlich nur ex nunc. Die §§ 620 ff. BGB und das KSchG sind nicht anwendbar. Bis dahin wird das Arbeitsverhältnis als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis bezeichnet. Für die ausgetauschten Leistungen besteht ein Rechtsgrund. Ist das Arbeitsverhältnis mittlerweile auf andere Weise (z.B. Kündigung) wieder außer Vollzug gesetzt worden, wirkt die A. auf den Zeitpunkt der Außer-VollzugSetzung zurück.
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