Anfechtung von Entscheidungender Gerichte und Behörden ist mit den gesetzlichen Rechtsbehelfen möglich; dabei ist der jeweils zugelassene R.behelf zu bezeichnen. Im Strafprozess kann der Rechtsmittelberechtigte, der bei einem Urteil des Amtsgerichts die Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision hat, stattdessen zunächst die (neutrale) „Anfechtung“ des Urteils erklären und sich dadurch die Wahl zwischen beiden Rechtsmitteln offenhalten. Er muss sich dann spätestens innerhalb der Revisionsbegründungsfrist für das eine oder andere Rechtsmittel entscheiden. Hat er keine unbestimmte A. erklärt, sondern bei bestehender Wahlmöglichkeit von Berufung oder Revision Gebrauch gemacht, so ist der Übergang von dem gewählten zum anderen Rechtsmittel zulässig: bei rechtzeitiger Berufung kann bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch die Revision gewählt und begründet werden; ist rechtzeitig Revision eingelegt worden, so kann statt ihrer bis zum Ablauf der Begründungsfrist die Berufung gewählt werden. Legt ein Beteiligter Berufung, ein anderer Revision ein, so hat die Berufung den Vorrang: auch die Revision wird als Berufung behandelt, solange die eingelegte Berufung noch wirkt, d. h. weder zurückgenommen noch als unzulässig verworfen worden ist. Im Hinblick auf diese Möglichkeiten ist die eingelegte Revision rechtzeitig durch die für diese vorgeschriebenen Revisionsanträge und -begründung zu ergänzen (§ 335 III 2 StPO).
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