Anforderungsbehördendie nach dem Bundesleistungsgesetz (BLG) von den Verpflichteten Leistungen für Verteidigungszwecke usw. in Anspruch nehmen können, sind die durch die RechtsVO über die Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem BLG v. 12. 6. 1989 (BGBl. I 1088) m. Änd., bestimmten Dienststellen. Grundsätzlich sind A. die Behörden der Landkreise und der kreisfreien Städte. Für bestimmte Sachen und Bereiche (Seeschiffe und Seefischereifahrzeuge, größere Binnenschiffe, Luft- und Kraftfahrzeuge, Straßen- und Wasserbauanlagen, Flughäfen, Funkanlagen) bestehen besondere Zuständigkeiten. Im Verteidigungsfall oder nach Feststellung der Notwendigkeit der Verteidigungsbereitschaft der BRep. durch die BReg. sind die Kreiswehrersatzämter, die Wehrbezirksverwaltungen, die Wehrbereichsverwaltung sowie das Bundeswehrersatzamt zuständig (Bundeswehrverwaltung); sie können für diesen Fall bereits im Frieden Bereitstellungsbescheide erlassen (§ 36 III BLG). Zum Auskunftsrecht der A. vgl. § 15 BLG.
Weitere Begriffe : Kleriker | juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff | actio quasi negatoria |
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