Bundeswehrverwaltung

(Art. 87 b GG) ist die bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zur Erfüllung der Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbe- darfs der Streitkräfte. Lit.: Reinfried, H., Die Bundeswehrverwaltung, 4. A. 1983; Voigt, R., Streitkräfte und Wehrverwaltung, 2003

Die B. wird als bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte (Art. 87 b I GG). Ferner sind ihr Aufgaben des Wehrersatzwesens - mit Ausnahme der Erfassung - übertragen (Art. 87 b II GG, § 14 I WehrpflG). Zur Durchführung dieser Aufgaben stehen zur Verfügung als Bundesoberbehörden das Bundeswehrverwaltungsamt, dem das Bundeswehrersatzamt eingegliedert ist, und das Amt für Wehrtechnik und Beschaffung, als Mittelbehörden die Wehrbereichsverwaltungen, denen die Bereichswehrersatzämter eingegliedert sind, sowie als Behörden und Dienststellen der unteren Verwaltungsstufe die Kreiswehrersatzämter, Standortverwaltungen usw. Die Angehörigen der B. sind im Unterschied zu den Angehörigen der Streitkräfte keine Soldaten. Sie unterliegen daher den Bestimmungen für Bedienstete im zivilen öffentlichen Dienst (Bundesbeamtengesetz, Bundesangestelltentarif, Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes).




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