Anhörung im Sozialverwaltungsverfahren
Im Sozialrecht :
Vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äussern (§24 Abs. 1 SGB X), z.B. vor der Rückforderung von Sozialleistungen. Von der Anhörung kann u.a. abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder aus öffentlichem Interesse geboten ist, die Anhörung die Einhaltung einer gesetzlichen Frist gefährdet, von den Angaben des Beteiligten nicht zu dessen Ungunsten abgewichen wird, Allgemeinverfügungen oder Verwaltungsakte in grösserer Zahl, mit denen einkommensabhängige Leistungen an veränderte Verhältnisse angepasst werden, erlassen werden oder Verwaltungsvollstreckungsakte erlassen werden (§ 24 Abs. 2 SGB X). Wurde der Beteiligte vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht angehört, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Dieser Fehler wird geheilt, wenn die Anhörung bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§41 SGB X), und bleibt damit folgenlos.
Wird die Anhörung nicht nachgeholt, muss der Verwaltungsakt aufgehoben werden (§42 SGB X). Dies gilt selbst dann, wenn eine inhaltlich korrekte Entscheidung getroffen wurde (§42 S. 2 SGB X).
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