Anklageerzwingung
Klageerzwingungsverfahren.
Klageerzwingungsverfahren
Klageerzwingungsverfahren.
durch den Verletzten ist möglich, soweit nicht für die StA das Opportunitätsprinzip gilt, ebenso nicht bei Privatklagesachen(§ 172 StPO). Hat die StA entgegen der Anzeige die Anklageerhebung abgelehnt, so kann der durch die Straftat Verletzte (nur dieser, nicht auch ein Dritter) binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde an den vorgesetzten StA einlegen. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht innerhalb eines Monats nach Zugehen der Beschwerdeentscheidung zulässig. Der Antrag muss eine in sich verständliche, geschlossene Darstellung der Beschuldigung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Bezugnahme auf Akten usw. unzulässig!) und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (Beiordnung nach den Vorschriften über Prozesskostenhilfe zulässig). Gibt das Gericht dem Antrag statt, muss der StA eine entsprechende Anklage erheben (§ 175 StPO); der Verletzte kann sich als Nebenkläger anschließen (§ 395 II Nr. 2 StPO). Verwirft es den Antrag, so kann die Anklage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden (§ 174 StPO). Stellt der StA das Verfahren nach Prüfung des neuen Vorbringens wiederum ein, kann das Klageerzwingungsverfahren wiederholt werden. Neben dem Klageerzwingungsverfahren ist die an keine Frist gebundene Dienstaufsichtsbeschwerde an den vorgesetzten StA zulässig.
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