Klageerzwingungsverfahren
Verfahren im Strafprozeß, durch welches der durch eine Straftat Verletzte die Strafverfolgung des Beschuldigten in Gang bringen kann, indem er die Staatsanwaltschaft zur vorher abgelehnten Erhebung der Anklage zwingt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Oberlandesgericht zu stellen, das die Erhebung der öffentlichen Klage beschließt, wenn es nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet hält.
Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, alle Straftaten anzuklagen (Anklagemonopol, Legalitätsprinzip). Nur in bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen kann sie von der Anklageerhebung absehen, z.B. in Bagatellsachen und bei Auslandstaten. Hat die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der Klage nicht stattgegeben oder verfügt sie nach Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, steht dem Antragsteller, wenn er zugleich Verletzter ist, in bestimmten Fällen binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann binnen einem Monat gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht beantragt werden. Für diesen Klageerzwingungsantrag gelten strenge Formvorschriften. Er muss u. a. von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein und eine vollständige Darstellung der Tatsachen und Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, enthalten. Erachtet das Oberlandesgericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschliesst es die Erhebung der öffentlichen Klage; diesen Beschluss muss die Staatsanwaltschaft dann durchführen; §§ 172 ff. StPO.
(§ 172 StPO) ist das Verfahren, durch das der Verletzte, der die Strafverfolgung des Beschuldigten wünscht, aber wegen des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft selbst kein Strafverfahren gegen den Rechtsbrecher in Gang setzen darf, die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage zwingen kann. Zu diesem Zweck kann der Verletzte, der eine Strafanzeige erstattet hat, gegen den Bescheid, in dem die Staatsanwaltschaft ihm die Ablehnung der Anklageerhebung mitteilt, binnen zweier Wochen Beschwerde an den Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft erheben - ausgenommen in Privatklagesachen und Verfahren, in denen für die Staatsanwaltschaft das Opportunitätsprinzip gilt Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann der Verletzte binnen eines Monats gerichtliche Entscheidung - des Oberlandesgerichts - beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Er ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 175 StPO). Lit.: Machalke, A., Die Funktion des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren 1996; Imberger- Bayer, N., Der Verletztenbegriff im Klageerzwingungsverfahren, 2000
in § 172 StPO geregeltes Verfahren zur Erzwingung der Anklageerhebung
durch die Staatsanwaltschaft, das dem Anzeigeerstatter gegen eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO zusteht. Unzulässig ist das Klageerzwingungsverfahren in Fällen, in denen die StPO die Privatklage zulässt (§ 374 StPO). Voraussetzung des Klageerzwingungsverfahrens ist, dass der Anzeigeerstatter gleichzeitig Verletzter der Straftat ist. Der insoweit erforderliche unmittelbare Eingriff in eigene Rechte wird weit ausgelegt. Gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft (§ 171 StPO) ist gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 StPO zunächst binnen zwei Wochen eine Vorschaltbeschwerde („Einstellungsbeschwerde”) erforderlich. Hilft die Staatsanwaltschaft der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Generalstaatsanwalt als vorgesetzter Beamter der Staatsanwaltschaft.
Gegen dessen ablehnenden Bescheid kann der Anzeigeerstatter gemäß § 172 Abs. 2, 3 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das hierfür zuständige OLG kann den Antrag durch Beschluss verwerfen, wenn sich kein genügender Anlass zur Klageerhebung ergibt (§ 174 Abs. 1 StPO). Anderenfalls ordnet das OLG durch Beschluss die Klageerhebung an (§ 175 StPO).
Anklageerzwingung.
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