Dienstaufsichtsbeschwerde

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist der an eine übergeordnete Person oder Behörde gerichtete Antrag, eine Entscheidung oder das Verhalten eines Beamten sachlich oder dienstrechtlich zu überprüfen. Sie ist an keine Frist und keine bestimmte Form gebunden und kann also von jedermann erhoben werden. Allerdings hat die Dienstaufsichtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Beschwerde entgegenzunehmen, sich sachlich mit ihr zu befassen und den Antragsteller per Bescheid über ihre Maßnahmen zu informieren.

Beschwerde eines Bürgers über einen Beamten, Richter oder Angestellten des öffentlichen Dienstes bei dessen Vorgesetzten. Das Recht dazu steht jedem Bürger zu, er hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Vorgesetzte daraufhin etwas veranlaßt. Eigentümer berechtigen, das Grundstück in bestimmter Weise zu benutzen, zum Beispiel darüber zu gehen und zu fahren (Wegerecht). Sie müssen zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer vertraglich vereinbart und in das Grundbuch eingetragen werden.

Aufsichtsbeschwerde.

ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den der betroffene Bürger die mit der Dienstaufsicht (Aufsicht) betraute Behörde dazu veranlassen will, das Handeln eines Bediensteten zu überprüfen u. ggf. im Interesse des Bürger zu korrigieren. Die D. kann gem. Art. 17 GG (Petitionsrecht) von jedermann erhoben werden, sie ist an keine Frist gebunden. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die D. entgegenzunehmen, sie sachlich zu prüfen u. zu bescheiden; sie braucht jedoch ihre ablehnende Entscheidung nicht zu begründen.
Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Rechte. Das BGB unterscheidet zwischen Grunddienstbarkeit, beschränkter persönlicher D. u. Niessbrauch. Während die beiden erstgenannten Rechte nur an einem Grundstück bestellt werden können (Grundstücksrecht), kann mit dem Niessbrauch jeder Gegenstand (bewegliche Sache, Grundstück u. Recht) belastet werden. Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass auf diesem bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung bestimmter Nachbarrechte ausgeschlossen ist (z. B. Einräumung eines Wegerechts, Bebauungsverbot, Duldung von Immissionen). Die beschränkte persönliche D. (§§ 1090 ff. BGB) entspricht inhaltlich der Grunddienstbarkeit, doch kommt als Berechtigter nicht der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks, sondern nur eine bestimmte Person in Betracht. Ein Unterfall der beschränkten persönlichen D. ist das dingliche Wohnungsrecht. Der Niessbrauch (§§ 1030 ff. BGB) ist das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes zu ziehen, wobei allerdings einzelne Nutzungen ausgeschlossen werden können. Es handelt sich, wie bei der beschränkten persönlichen D., um ein höchstpersönliches, d. h. nicht übertragbares u. vererbliches Recht; doch kann die Ausübung des Rechts einem anderen überlassen werden.

ist die formlose, fristfreie, außergerichtliche Beschwerde (Aufsichtsbeschwerde) über das persönliche Verhalten eines Amtsträgers bei der übergeordneten, die Dienstaufsicht ausübenden Behörde, um diese zu einer Prüfung und Abhilfe zu veranlassen. Die D. kann von jedermann erhoben werden, ist unabhängig von einem formellen Rechtsbehelf und verspricht selten Erfolg. Nach Art. 17 GG ist die angesprochene Behörde grundsätzlich zur Entgegennahme, Befas- sung und Beantwortung, nicht aber zur Begründung und zur Abhilfe verpflichtet. Lit.: Becker-Kavan, /., Die Dienstaufsichtsbeschwerde, Der öffentliche Dienst 53 (2000), 273

Verwaltungspetition.

ist die an eine übergeordnete Behörde gerichtete Anregung zur Nachprüfung oder zum Einschreiten. Sie ist neben und unabhängig von einem förmlichen Rechtsbehelf zulässig und von der formellen Beschwerde und dem Widerspruch im Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) zu unterscheiden. Sie kann von jedermann, nicht nur vom Beschwerten, ohne Einhaltung einer Frist erhoben werden. Die D. hat keine aufschiebende Wirkung. Neuerdings unterscheidet man die D. i. e. S. von der Aufsichtsbeschwerde. Danach bezweckt die D., eine dienstrechtliche Überprüfung, also vor allem des dienstlichen Verhaltens des angegriffenen Beamten, die A. dagegen, eine Überprüfung des sachlichen Inhalts einer behördlichen Maßnahme herbeizuführen. Im einen wie im anderen Sinne verpflichtet die D. kraft des verfassungsrechtlichen Petitionsrechts die Aufsichtsbehörde, die D. entgegenzunehmen, sich sachlich mit ihr zu befassen und sie zu bescheiden. Der Bescheid muss zu erkennen geben, dass eine sachliche Prüfung stattgefunden hat und ob etwas veranlasst wurde. Eine Begründung ist - auch bei ablehnender Entscheidung - nicht erforderlich.




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