Anliegergebrauch

(gesteigerter Gemeingebrauch): Besonderes Nutzungsrecht des Anliegers insb. an öffentlichen Straßen. Da der Anlieger auf die Straßennutzung in einer spezifischen Weise angewiesen ist, muss ihm im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in angemessenem Umfang eine über die Nutzung zum Verkehr hinausgehende Nutzung ohne Erlaubnis als Gemeingebrauch ermöglicht werden. Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern nur das, was zur Grundrechtsausübung unbedingt erforderlich ist. Während früher der Anliegergebrauch unmittelbar aus Art.14 GG hergeleitet wurde, gelten heute spezielle Vorschriften des Straßenrechts, ggf. sind die Vorschriften über den Gemeingebrauch verfassungskonform zu erweitern.
Gemeingebrauch ist deshalb die kurzfristige Lagerung von Baumaterialien auf der Straße und die Anbringung von Hinweisschildern. Nicht erforderlich in diesem Sinne und damit auch beim Anlieger Sondernutzung ist die Anbringung eines Warenautomaten oder eines Werbeauslegers (sog. Nasenschild), das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg vor Gaststätten, Cafes u. Ä., ebenso das Aufstellen eines festen Verkaufsstandes.
Die uneingeschränkte Anfahrmög,lichkeit zu einem Grundstück bis unmittelbar vor die eigene Tür gehört jedenfalls in städtischen Ballungsgebieten nicht zu dem durch Art.14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs (BVerwG DVBI 1994, 345).
Zum Anliegergebrauch im Wasserrecht vgl. § 24 Abs. 2 WHG (Gewässerbenutzung).




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