Anliegergebrauch (gesteigerter Gemeingebrauch): Besonderes Nutzungsrecht des Anliegers insb. an öffentlichen Straßen. Da der Anlieger auf die Straßennutzung in einer spezifischen Weise angewiesen ist, muss ihm im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in angemessenem Umfang eine über die Nutzung zum Verkehr hinausgehende Nutzung ohne Erlaubnis als Gemeingebrauch ermöglicht werden. Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern nur das, was zur Grundrechtsausübung unbedingt erforderlich ist. Während früher der Anliegergebrauch unmittelbar aus Art.14 GG hergeleitet wurde, gelten heute spezielle Vorschriften des Straßenrechts, ggf. sind die Vorschriften über den Gemeingebrauch verfassungskonform zu erweitern.
Weitere Begriffe : Hypothekengläubiger | Sachverständige | Eheurkunde |
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