Grundeigentum
Eigentum an einem Grundstück; umfaßt den Luftraum über und den Erdraum unter dem Grundstück. Unterliegt im Interesse der Allgemeinheit einer Vielzahl von Beschränkungen, die gesetzlich besonders geregelt sind (z.B. Bundesbaugesetz, Berggesetz, Flurbereinigungsgesetz) .
ist das Eigentum an einem Grundstück. Es erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche u. auf den Erdkörper unter der Oberfläche; doch kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschliessung kein Interesse hat (§ 905 BGB). Das G. kann auf verschiedenen Wegen erworben werden: durch rechtsgeschäftliche Übertragung, Erbfolge, Ersitzung, Zuschlag in der Zwangsversteigerung u. a. In der Praxis am bedeutsamsten ist der rechtsgeschäftliche Erwerb durch Einigung (Auflassung) und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB, Grundstücksrecht). Das G. unterliegt aufgrund seiner Sozialgebundenheit (Art. 14II GG) zahlreichen öfftl.-rechtlichen Beschränkungen, insbes. durch die planungsrechtlichen Vorschriften des BauGB (Baurecht).
(§ 903 BGB) ist das Eigentum an einem Grundstück. Es erfasst auch den Luftraum über ihm und den Erdraum unter ihm - soweit die normale Herrschaftsgewalt reicht -. Es unterliegt zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen (z.B. Baurecht). Lit.: Mengel, A., Naturschutz, Landnutzung und Grundeigentum, 2004
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