Anliegerverkehr im Strassenverkehrsrecht gebräuchlicher Begriff. Ist eine Strasse durch ein Verbotszeichen für den Fahrzeugverkehr gesperrt, unter dem Verkehrszeichen jedoch vermerkt "Anlieger frei" ("ausgenommen Anlieger”), darf diese Strasse mit Fahrzeugen benutzt werden von: a) Personen, die in der gesperrten Strasse wohnen (Anlieger), b) Besuchern, Lieferanten, Kunden der Anlieger, c) Personen, die eine in der gesperrten Strasse liegende Baustelle zur Besichtigung, Überwachung, Rücksprache mit Bauunternehmern, untersuchen wollen, d) Personen, die nur über die gesperrte Strasse zu ihrem Grundstück oder zu ihrer Wohnung gelangen können, e) Personen, denen der verfügungsberechtigte Grundstückseigentümer den Besuch seines Anwesens allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat (BGH in Neue Juristische Wochenschrift).
Weitere Begriffe : Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) | Niederschlagung von Gerichtskosten | Eingliederungsvertrag |
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