Anliegerrecht
Abwehrrecht des Anliegers aufgrund des Eigentumsrechts (Art. 14 GG), wenn durch straßenrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen die Grundstückssituation nachhaltig verändert wird (Eigentumsgarantie).
Aufstellen von Verkehrszeichen oder die Schaffung einer Fußgängerzone, wenn die Anliegerinteressen nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
Die Reichweite des Abwehrrechts richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das gem. Art. 14 Abs. 1 S.2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Das Anliegerrecht umfasst vor allem den freien Zugang zum Grundstück. Gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit der öffentlichen Straße überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit einem PKW (Anliegergebrauch). Das Anliegerrecht schützt vor allem nicht vor Erschwernissen des Zugangs, die sich aus einer besonderen örtlichen Lage ergeben (sog. Schicksalsgemeinschaft des Anliegers mit der Straße). Etwas anderes kann für Anliegergewerbebetriebe gelten, die auf eine geschäftliche Zugänglichkeit angewiesen sind (Tankstellen, Kfz-Werkstätten etc.). Hier kann der generelle Ausschluss der An- und Abfahrt einen (unzulässigen) Eingriff in Art. 14 GG darstellen.
Eine Teileinziehung ist rechtswidrig, wenn kein das Anliegerrecht „überwiegendes” öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 4 FStrG, Widmung).
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