Anscheinsbeweis
(auch prima-facie-Beweis) ist eine Beweiserleichterung, bei der aus bestimmten Tatsachen der Schluß auf andere Tatsachen gezogen werden kann, weil insofern ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Häufig handelt es sich um Fragen der Kausalität oder des Verschuldens. Die beweisbelastete Partei muß nur die zugrundeliegende Tatsache darlegen. Die Gegenpartei kann diesen prima-facie-Beweis erschüttern, indem sie konkrete Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen, bzw. anderen Geschehensablaufs ergibt. Nicht beweisen muß sie, daß die aufgrund des A. gezogene Schlußfolgerung tatsächlich nicht zutrifft. Es findet also keine Beweislastumkehr statt. Ist der prima-facie-Beweis erschüttert, trifft den Anspruchsteller wieder die volle Beweislast.
(prima-facie-Beweis), aufgrund eines Erfahrungssatzes geführter Beweis. Weisen nach der Lebenserfahrung gewisse Tatbestände (z. B. Zurückbleiben von Fremdkörpern in Operationswunden) auf bestimmte Ursachen (z. B. Kunstfehler des Arztes) hin, so braucht Beweispflichtiger nur diesen Tatbestand darzutun, worauf die Ursache als bewiesen angesehen werden kann. Erreicht wird eine Erleichterung der Beweislast.
(Beweis des ersten Anscheins, prima-facie-Beweis) Beweis.
Im Arbeitsrecht:
(Prima-facie-Beweis) ist der Nachweis einer Anspruchs- o. Einwendungsvoraussetzung unter Berufung auf eine auf Erfahrungssätzen beruhende tatsächliche Vermutung. Im Prozess hat grundsätzlich jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm darzulegen u. zu beweisen. Für das Vorliegen einer bestimmten Voraussetzung kann jedoch aufgrund von Erfahrungssätzen über den regelmässigen Geschehensablauf eine tatsächliche Vermutung sprechen. Der A. wird erschüttert, wenn die Voraussetzungen des Erfahrungssatzes erschüttert werden. Alsdann lebt die volle Beweislast wieder auf. Lit.: Schaub, Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., 1992, dtv Nr. 5205.
(prima-facie-Beweis) ist der Beweis einer bestimmten Ursache, eines bestimmten Ablaufs oder eines bestimmten Erfolgs aus einer feststehenden Tatsache mit Hilfe der allgemeinen Lebenserfahrung (z.B. Fahren eines Autos gegen einen Baum deutet auf Fahrlässigkeit des Fahrers, Abheben von Bargeld mittels einer abhanden gekommenen Kreditkarte deutet auf unsorgfältigen Umgang des Kreditkarteninhabers mit seiner Geheimzahl). Die beweisbelastete Partei muss nur die feststehende Tatsache (z. B. Fahren des Autos an den Baum, Durchbrechen eines zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmten Bretts) darlegen (Beweiserleichterung), die Gegenpartei kann zur Beseitigung dieser Beweiserleichterung und zur Wiederherstellung der allgemeinen Beweislage Tatsachen beweisen, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen Zusammenhangs ergibt. Die Rechtsgrundsätze zum A. dürfen nur dann herangezogen werden, wenn ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf besteht. Lit.: Stück, V., Der Anscheinsbeweis, JuS 1996, 153; Oberheim, R., Beweiserleichterungen im Zivilprozess, JuS 1996, 636; Müller, C., Anscheinsbeweis im Strafprozess, 1998; Anzinger, H., Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung im Ertragsteuerrecht, 2006
Beweislast.
(prima-facie-Beweis) liegt vor, wenn ein Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten (typischen) Verlauf hinweist. Dann kann von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen und die Behauptung für bewiesen angesehen werden. Das gehört zur Beweiswürdigung und bedeutet keine Umkehrung, sondern eine Erleichterung der Beweislast, z. B. für den Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (Form, 1 a) abgegebenen Willenserklärung, solange der A. nicht durch Tatsachen, die ernstliche Zweifel hieran begründen, erschüttert ist. S. a. Schadensersatz (1 c). Für den Strafprozess Indizienbeweis.
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