Anschluss-Rehabilitation

Im Sozialrecht :

Anschluss-Rehabilitation ist eine unmittelbar im Anschluss oder spätestens innerhalb von 14 Tagen nach einer Krankenhausbehandlung beginnende Rehabilitationsmassnahme (§32 SGB VI). Bei einer Anschluss-Rehabilitation ist die Zuzahlung zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung auf insgesamt 14 Tage begrenzt (§§40 Abs. 6 SGB V, 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI).




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