Anschlussbeschwerde

wird in der Rechtssprechung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Anschlussberufung in verschiedenen gerichtlichen Verfahren für zulässig erachtet (z.B. im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, z. T. auch im Zivilprozess).

wie die Anschlussberufung zivilprozessuales Angriffsmittel des Beschwerdegegners im Rahmen sowohl der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 3 ZPO) als auch der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO). Sie ist auch dann noch möglich, wenn der Beschwerdegegner auf die (Rechts-)Beschwerde verzichtet hat oder wenn die (Rechts-)Beschwerdefrist abgelaufen ist, und verliert mit Zurücknahme oder Verwerfung der (Rechts-) Beschwerde ihre Wirkung. Bei der Rechtsbeschwerde kann die Anschließung nur innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Begründungsschrift erfolgen.

ist eine Beschwerde, die der Beschwerdegegner einlegt. Die A. wird im Wesentlichen entsprechend der Anschlussberufung behandelt (§ 567 III ZPO, § 66 FamFG). Entsprechendes gilt für die Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 IV ZPO, § 73 FamFG).




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