Anschlussrevision

im Zivilprozess: § 556 ZPO. Ähnliche Regeln wie Anschlussberufung.

(§ 554 ZPO) ist die im Anschluss an die Revision der einen Prozesspartei (Revisionskläger) durch Einreichung der Revisionsan- schlussschrift erfolgende Revision des Revisionsbeklagten. Anschlussberufung

wie die Anschlussberufung Angriffsmittel des Revisionsbeklagten im Rahmen der auf den Antrag des Revisionsklägers eingeleiteten zivilprozessualen (§ 554 ZPO), arbeits- (§ 72 Abs. 5 ArbGG) oder verwaltungsgerichtlichen (§§ 141, 127 VwGO) Revision. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung einer Anschlussschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 141,127 Abs. 2 S.2 VwGO) und ist in der Anschlussschrift sogleich (ohne Fristverlängerungsmöglichkeit!) zu begründen (§ 554 Abs. 3 ZPO, §§ 141,127 Abs. 3 VwGO). Sie ist auch statthaft, wenn der Anschließende auf die Revision verzichtet hat oder eine eigenständige Revision mangels Zulassung oder wegen Ablaufs der Revisionsfrist nicht statthaft ist (§ 554 Abs.2 ZPO, §§ 141,127 Abs.2 S.1 VwGO). Die Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Mit Rücknahme der Hauptrevision oder ihrer Verwerfung als unzulässig verliert die Anschließung ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO, §§ 141, 127 Abs. 5 VwGO).

entspricht für die Revision der Anschlussberufung und ist im Wesentlichen ebenso geregelt (§ 554 ZPO).




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