Revisionsfrist
Für die Revisionseinlegung u. die Revisionsbegründung laufen in allen Verfahren gesonderte Fristen, a) Im Strafverfahren muss die Revision binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden (§ 341 StPO); hat die Verkündung des Urteils in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung des Urteils. Die Revisionsbegründung ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision einzureichen (also: eine Woche + ein Monat nach Verkündung bzw. Zustellung des Urteils); war das vollständige Urteil nicht innerhalb einer Woche nach dem in Anwesenheit des Angeklagten verkündeten Urteils zugestellt worden, beginnt die Frist zur Revisionsbegründung nicht vor Zustellung des Urteils (§ 345 StPO), -b) Im Zivilverfahren beträgt die Frist zur Einlegung der Revision einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form gefassten Urteils, spätestens aber (ohne Zustellung des Urteils) mit Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils (läuft also bei Nichtzustellung des Urteils 6 Monate nach Verkündung des Urteils ab). Die Frist zur Revisionsbegründung beträgt 1 Monat und beginnt mit der Einlegung der Revision; die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden (§§ 552, 554 ZPO). - c) Im Arbeits-, Finanz-, Sozial-, Verwaltungsgerichtsverfahrenbetragen die Revisionseinlegungs- und Begründungsfristen je 1 Monat; die Einlegungsfrist beginnt jeweils mit Zustellung des Urteils (bzw. mit Zustellung des die Revision zugelassenen Beschlusses, soweit erforderlich), die Begründungsfrist mit Einlegung der Revision. Auch in diesen Verfahren kann wie im Zivilprozess die Frist zur Begründung der Revision auf Antrag verlängert werden (§ 74 ArbeitsgerichtsG, § 120 FinanzgerichtsO, § 164 SozialgerichtsG, § 139 VerwaltungsgerichtsO).
Revisionsgericht ist das Gericht, das über das Rechtsmittel der Revision entscheidet; in Zivilsachen der Bundesgerichtshof, in Bayern das Bayer. Oberste Landesgericht, soweit nur über Landesrecht zu entscheiden ist. In Strafsachen der Bundesgerichtshof od. das Oberlandesgericht (in Bayern das Bayer. Oberste Landesgericht); in Arbeitsgerichtssachen das Bundesarbeitsgericht; in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht, in der Finanzgerichtsbarkeit der Bundesfinanzhof; in der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht.
Revisionsgrtmd. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, das Gericht habe das Gesetz falsch angewendet, falsch ausgelegt (Gesetzesauslegung), worauf die Entscheidung beruht (= relative Revisionsgründe). Ausserdem sehen einige Verfahrensordnungen absolute Revisionsgründe vor (§ 551 ZPO, § 338 StPO); z.B. unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen od. wegen Befangenheit abgelehnten Richters (Ablehnung, Verletzung der Öffentlichkeit, wenn Urteil keine Entscheidungsgründe enthält). Bei absolutem R. wird Urteil vom Revisionsgericht stets aufgehoben.
Revisionssumme. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zivilprozess ist die Revision, soweit sie nicht besonders zugelassen (Revisionszulassung) wird, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 25 000 EUR (§ 546 ZPO), im Arbeitsgerichtsprozess die Summe von 6000 EUR übersteigt (§ 72 ArbeitsgerichtsG).
Revisionsverband Prüfungsverband.
Revisionszulassung. Im Zivilprozess, im Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren hängt Zulässigkeit der Revision von deren Zulassung im angefochtenen Urteil ab, soweit nicht schon wegen Erreichens der Revisionssumme die Revision zulässig ist. Die Zulassung wird nur ausgesprochen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat od. das Gericht von einer ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts abweichen will (§ 546 Abs. 2 ZPO, § 132 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsO, § 115 Abs.
2 FinanzgerichtsO, § 162 Abs. 1 SozialgerichtsG). Nichtzulassungsbeschwerde. Im Arbeitsgerichtsverfahren ist die Zulassung nicht an diese engen Grenzen gebunden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Revision auch ohne Zulassung u. ohne Erreichen der Rev.Summe statthaft (§ 547 ZPO: bei Verwerfung der Berufung als unzulässig; bei Abweichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten. Gerichtshöfe des Bundes od. des Bundesarbeitsgerichts od. wenn das Bundesarbeitsgericht eine die Entscheidung tragende Rechtsfrage noch nicht entschieden hat). Das Strafverfahren kennt eine R. nicht.
Revision (2 c).
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