Antizipiertes Besitzkonstitut

(= vorweggenommenes Besitzmittlungsverhältnis). Bei der Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache kann die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (das die zur Eigentumsübertraguug erforderliche Übergabe ersetzt; § 930 BGB) bereits erfolgen, bevor der Veräusserer (Veräusserung) Besitzer oder Eigentümer der übereigneten Sache ist. Sobald der Veräusserer dann Eigentum und Besitz an der Sache erlangt, wird der Erwerber Eigentümer. Insbes. von Bedeutung bei der Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand, wo häufig mit Hilfe des a.n B.s Sicherungseigentum an den hereinkommenden Ersatzstücken begründet wird.

Gleichbehandlung




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