Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Strafverfolgungsvoraussetzung für die Ahndung von Straftaten durch deutsche Behörden und Gerichte. Die Regeln über die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts werden auch als internationales Strafrecht bezeichnet. Gem. § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden (Territorialitätsgrundsatz) sowie gem. § 4 StGB für Taten, die auf Schiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden, die berechtigt sind, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Flaggenprinzip). Maßgeblich ist demnach in erster Linie der Tatort. Handelt es sich hiernach um eine Auslandstat, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Tatortrecht für die in den §§ 5 und 6 StGB aufgeführten Straftaten (Schutzprinzip bzw. Weltrechtsgrundsatz). Für sonstige Auslandstaten gilt das deutsche Strafrecht gern. § 7 StGB, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (z. B. die Antarktis) sowie entweder, wenn sie sich gegen einen Deutschen richtet (passives Personalitätsprinzip), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist (aktives Personalitätsprinzip)) oder wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen wurde und nicht ausgeliefert wird (Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege). Die Vorschriften über die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten sind jedoch nur einschlägig, soweit das verletzte Interesse unter den jeweiligen Schutzbereich der Strafnorm fällt (tatbestandsimmanente Inlandsbeschränkungen). So schützen Straftatbestände zum Schutz der staatlichen
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