Apothekenwesen

Den Apotheken obliegt nach dem G über das Apothekenwesen (ApoG) v. 15. 10. 1980 (BGBl. I 1993 m. Änd.) die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Der Betrieb einer Apotheke bedarf der Erlaubnis (Konzession) der zuständigen Landesbehörde, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit die in § 2 ApoG genannten Voraussetzungen vorliegen (u. a. Approbation als Apotheker, deutsche oder EG-Staatsangehörigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung). Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung (§ 7; Ausnahmen s. §§ 9, 13, 26 bei - grundsätzlich untersagter - Verpachtung und Erbfall). Das G enthält ferner Vorschriften für Krankenhaus-, Bundeswehr-, Zweig- und Notapotheken (§§ 14 ff.). Zu Internetapotheken s. dort. Nähere Betriebsvorschriften enthält die ApothekenbetriebsVO v. 26. 9. 1995 (BGBl. I 1195) m. Änd. u. a. über Apothekenleiter, pharmazeutisches Personal, Beschaffenheit der Apothekenbetriebsräume, Dienstbereitschaft sowie Herstellung, Prüfung, Vorratshaltung, Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel, Rezeptsammelstellen.




Vorheriger Fachbegriff: Apothekenurteil | Nächster Fachbegriff: Apotheker


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen